Hilfe bei Abrechnung PKH

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Inara
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 927
Registriert: 14.01.2010, 14:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

25.02.2021, 09:30

Hallo Ihr Lieben!

Das Verfahren ist beendet - die Kosten wurden gequotelt - Kostenausgleichsantrag habe ich schon vorbereitet.

Jetzt geht es darum, welche Kosten ich über PKH geltend machen kann.

PKH wurde lt. Beschluss insoweit bewilligt:

Prozesskostenhilfe für den Klageabweisungsantrag, soweit die Klägerin Zahlung eines Betrages über den Betrag von € 3.777,21 hinausgehenden Betrages begehrt.
Im Übrigen ist PKH zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte eine 1,5 angesetzt, es sei jedoch nur eine Regelgebühr von 1,3!

Was kann ich denn jetzt über PKH abrechnen, steh da ziemlich auf dem Schlauch?

Vielen dank vorab für Eure Hilfe.
Beste Grüße
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#2

25.02.2021, 10:03

Was die Gegenseite angemeldet hat, ist für Deine PKH-Abrechnung ohne Bedeutung.

Du kannst die PKH-Vergütung aus dem den Betrag von 3.777,21 EUR übersteigenden Wert beantragen.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Inara
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 927
Registriert: 14.01.2010, 14:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

25.02.2021, 10:22

im Beschluss steht:

Die Klage hat im Grunde nach Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat jedoch lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Kosten i.H.v. 3.777,21 und nicht von 4.839,50.

Dh ich kann PKH berechnen aus € 1.062,29 (4.839,50 - 3.777,21 = 1.062,29) Habe ich das richtig verstanden?
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#4

25.02.2021, 10:28

Inara hat geschrieben:
25.02.2021, 10:22
im Beschluss steht:

Die Klage hat im Grunde nach Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat jedoch lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Kosten i.H.v. 3.777,21 und nicht von 4.839,50.

Dh ich kann PKH berechnen aus € 1.062,29 (4.839,50 - 3.777,21 = 1.062,29) Habe ich das richtig verstanden?
Ja, genau.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Inara
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 927
Registriert: 14.01.2010, 14:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#5

25.02.2021, 10:29

vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe und noch einen schönen Tag!
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#6

25.02.2021, 10:54

Inara hat geschrieben:
25.02.2021, 10:29
vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe und noch einen schönen Tag!
Danke, den wünsche ich Dir auch! :wink1
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Inara
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 927
Registriert: 14.01.2010, 14:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#7

10.03.2021, 11:11

Guten Morgen!

Vielleicht kann mir hier nochmal jemand weiter helfen.
Ich habe hier ein Schreiben von der Rechtspflegerin bekommen in dem es heisst:
PKH wurde lediglich für den Klageabweisungsantrag bewilligt, soweit dieser den Betrag i.H.v € 3.777,21 übersteigt.
Nach hiesiger Auffassung kann daher lediglich die Differenz zwischen zwischen den Gebühren nach einem Streitwert von € 3.777,21 und € 4.839,50 verlangt werden.

Versteh es leider nicht so ganz???

Beste Grüße...
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

10.03.2021, 11:40

So wie ich das sehe, will die Rechtspflegerin eine Differenzberechnung haben.

z.B. 1,3 VG SW 4.839,50 € = 369,20 €; 1,3 VG SW 3.777,21 € = 361,40 € - Differenz somit (369,20 € ./. 361,40 € =) 7,80 €

Nach der Auffassung der Rechtspflegerin wäre also nur ein Betrag von 7,80 € auf die VG zu zahlen und nicht, wie von Dir bestimmt abgerechnet, eine 1,3 VG aus 1.062,29 € = 165,10 €.

Diese Auffassung ist m.E. falsch. Eine "Differenzberechnung" ist nicht vorzunehmen, sondern die Staatskasse hat die Kosten aus dem bewilligten Streitwert zu erstatten (vgl. Gerold (den /Schmidt bitte dazudenken, sonst spinnt das Forum ;) ), RVG, 21. Auflage VV 3335, Rn. 69).
Zuletzt geändert von Anahid am 10.03.2021, 11:41, insgesamt 1-mal geändert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#9

10.03.2021, 11:40

Inara hat geschrieben:
10.03.2021, 11:11
Guten Morgen!

Vielleicht kann mir hier nochmal jemand weiter helfen.
Ich habe hier ein Schreiben von der Rechtspflegerin bekommen in dem es heisst:
PKH wurde lediglich für den Klageabweisungsantrag bewilligt, soweit dieser den Betrag i.H.v € 3.777,21 übersteigt.
Nach hiesiger Auffassung kann daher lediglich die Differenz zwischen zwischen den Gebühren nach einem Streitwert von € 3.777,21 und € 4.839,50 verlangt werden.

Versteh es leider nicht so ganz???

Beste Grüße...
Ich verstehe Dein Problem noch nicht.

Das, was die Rechtspflegerin Dir geschrieben hat, entspricht doch exakt #4.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

10.03.2021, 11:43

Husky98 hat geschrieben:
10.03.2021, 11:40
Inara hat geschrieben:
10.03.2021, 11:11
Guten Morgen!

Vielleicht kann mir hier nochmal jemand weiter helfen.
Ich habe hier ein Schreiben von der Rechtspflegerin bekommen in dem es heisst:
PKH wurde lediglich für den Klageabweisungsantrag bewilligt, soweit dieser den Betrag i.H.v € 3.777,21 übersteigt.
Nach hiesiger Auffassung kann daher lediglich die Differenz zwischen zwischen den Gebühren nach einem Streitwert von € 3.777,21 und € 4.839,50 verlangt werden.

Versteh es leider nicht so ganz???

Beste Grüße...
Ich verstehe Dein Problem noch nicht.

Das, was die Rechtspflegerin Dir geschrieben hat, entspricht doch exakt #4.
Dachte ich auch zuerst. Bin dann aber nach nochmaligem Hinschauen darauf gekommen, dass die Rechtspflegerin hier wohl eine Differenzberechnung wünscht und eben nicht die Abrechnung nach dem Streitwert von 1.062,29 € akzeptiert. Darum meine Ausführungen in #8.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten