PKH, Ausgeschiedener RA, Verjährung

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A13
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#1

16.12.2020, 12:17

Ihr Lieben, ich stehe vor einer mittelgroßen Katastrophe & kenne mich absolut nicht mit PKH-Sachen aus. Wer kann mich retten? :wink1

Folgender Sachverhalt ereignete sich in zwei Instanzen:

# I. Instanz

Es erging VU gegen Mdt. Hiergegen legten wir Einspruch ein & beantragten unter anderem Bewilligung der PKH unter Beiordnung unserer damaligen Rechtsanwältin (im Angestelltenverhältnis). Sie ist nicht mehr bei uns beschäftigt.

PKH wurde sodann ohne Ratenzahlung bewilligt.

Es erging ein klageabweisendes Urteil mit Aufhebung des VUs.

KFA gestellt mit der Erklärung, die Festsetzung solle im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO erfolgen.


# II. Instanz

Berufung der GS wurde eingelegt und begründet. Wir erwiderten fristgemäß und beantragen für die Berufungsinstanz PKH. Es erging kein Bewilligungsbescheid.

Hinweisbeschluss des Gerichts erging, in dem erklärt wurde, dass dies die Berufung zurückweisen wolle.

GS nimmt Berufung zurück. Das Gericht erklärt daraufhin den Verlust des Rechtsmittels.

Wir stellen KFA für die II. Instanz ohne Erklärung, dies im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO zu tun.

Eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse erfolgte bislang im gesamten Rechtsstreit nicht.

Es ergingen wie beantragt, die KFBs.


Jetzt kommt das Problem:
GS fordert uns zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht auf. Dies taten wir. Aus dieser ging noch unsere damalige Rechtsanwältin hervor. Was auch richtig ist, zwischenzeitlich schied sie aber aus. GS fordert nun eine ausdrückliche Erklärung unserer damaligen Rechtsanwältin, dass sie einverstanden ist, dass die Zahlung auf unser Kanzleikonto erfolgt.

Bitte helft mir! Was muss ich denn jetzt tun? Unsere damalige Rechtsanwältin wird solch eine Erklärung nicht abgeben. Hier geht es meines Erachtens auch „nur“ um den KFB I. Instanz.
Zusätzlich kommt noch hinzu, dass zum 31.12.2020 der Anspruch gegen die Staatskasse verjährt.
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#2

16.12.2020, 12:53

Für die erste Instanz ist die damals bei Euch angestellt gewesene Rechtsanwältin beigeordnet worden. Entsprechend erfolgte die Festsetzung gemäß § 126 ZPO auf ihren Namen, sodass ihr auch der Erstattungsanspruch zusteht. Bestehen mit ihr keine Regelungen, wie mit der Abrechnung solcher Mandate umgegangen werden soll?

In der zweiten Instanz ist nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt (noch) gar nicht über Euren PKH-Antrag entschieden worden. Eine Festsetzung nach § 126 ZPO wäre insoweit also ohnehin nicht in Frage gekommen. Wer ist denn im Beschluss des Berufungsgerichts und im zugehörigen KFB als Prozessbevollmächtigter aufgeführt, die damals angestellte Rechtsanwältin oder Eure Kanzlei?
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jojo
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#3

16.12.2020, 13:19

Und der KFB für die II. Instanz weist ja eure Partei als Inhaber der Forderung auf: Kein Problem.

Tja, und da eure Ex-Angestellte beigeordnet wurde, ist es ihre Forderung, wie Husky schon schrieb. Wenn die euch zusteht, müsst ihr ggf. gem. 727 ZPO den Nachweis erbringen.

Und titulierte Forderungen verjähren nach 30 Jahren, insofern verstehe ich das Problem nicht.

Wenn ihr aus der Landeskasse PKH-Abrechnen wollt, was ihr für die I. Instanz nicht könnt, siehe oben, wäre der 126er zurückzugeben.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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