PKH, Ausgeschiedener RA, Verjährung
Verfasst: 16.12.2020, 12:17
Ihr Lieben, ich stehe vor einer mittelgroßen Katastrophe & kenne mich absolut nicht mit PKH-Sachen aus. Wer kann mich retten?
Folgender Sachverhalt ereignete sich in zwei Instanzen:
# I. Instanz
Es erging VU gegen Mdt. Hiergegen legten wir Einspruch ein & beantragten unter anderem Bewilligung der PKH unter Beiordnung unserer damaligen Rechtsanwältin (im Angestelltenverhältnis). Sie ist nicht mehr bei uns beschäftigt.
PKH wurde sodann ohne Ratenzahlung bewilligt.
Es erging ein klageabweisendes Urteil mit Aufhebung des VUs.
KFA gestellt mit der Erklärung, die Festsetzung solle im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO erfolgen.
# II. Instanz
Berufung der GS wurde eingelegt und begründet. Wir erwiderten fristgemäß und beantragen für die Berufungsinstanz PKH. Es erging kein Bewilligungsbescheid.
Hinweisbeschluss des Gerichts erging, in dem erklärt wurde, dass dies die Berufung zurückweisen wolle.
GS nimmt Berufung zurück. Das Gericht erklärt daraufhin den Verlust des Rechtsmittels.
Wir stellen KFA für die II. Instanz ohne Erklärung, dies im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO zu tun.
Eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse erfolgte bislang im gesamten Rechtsstreit nicht.
Es ergingen wie beantragt, die KFBs.
Jetzt kommt das Problem:
GS fordert uns zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht auf. Dies taten wir. Aus dieser ging noch unsere damalige Rechtsanwältin hervor. Was auch richtig ist, zwischenzeitlich schied sie aber aus. GS fordert nun eine ausdrückliche Erklärung unserer damaligen Rechtsanwältin, dass sie einverstanden ist, dass die Zahlung auf unser Kanzleikonto erfolgt.
Bitte helft mir! Was muss ich denn jetzt tun? Unsere damalige Rechtsanwältin wird solch eine Erklärung nicht abgeben. Hier geht es meines Erachtens auch „nur“ um den KFB I. Instanz.
Zusätzlich kommt noch hinzu, dass zum 31.12.2020 der Anspruch gegen die Staatskasse verjährt.
Folgender Sachverhalt ereignete sich in zwei Instanzen:
# I. Instanz
Es erging VU gegen Mdt. Hiergegen legten wir Einspruch ein & beantragten unter anderem Bewilligung der PKH unter Beiordnung unserer damaligen Rechtsanwältin (im Angestelltenverhältnis). Sie ist nicht mehr bei uns beschäftigt.
PKH wurde sodann ohne Ratenzahlung bewilligt.
Es erging ein klageabweisendes Urteil mit Aufhebung des VUs.
KFA gestellt mit der Erklärung, die Festsetzung solle im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO erfolgen.
# II. Instanz
Berufung der GS wurde eingelegt und begründet. Wir erwiderten fristgemäß und beantragen für die Berufungsinstanz PKH. Es erging kein Bewilligungsbescheid.
Hinweisbeschluss des Gerichts erging, in dem erklärt wurde, dass dies die Berufung zurückweisen wolle.
GS nimmt Berufung zurück. Das Gericht erklärt daraufhin den Verlust des Rechtsmittels.
Wir stellen KFA für die II. Instanz ohne Erklärung, dies im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO zu tun.
Eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse erfolgte bislang im gesamten Rechtsstreit nicht.
Es ergingen wie beantragt, die KFBs.
Jetzt kommt das Problem:
GS fordert uns zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht auf. Dies taten wir. Aus dieser ging noch unsere damalige Rechtsanwältin hervor. Was auch richtig ist, zwischenzeitlich schied sie aber aus. GS fordert nun eine ausdrückliche Erklärung unserer damaligen Rechtsanwältin, dass sie einverstanden ist, dass die Zahlung auf unser Kanzleikonto erfolgt.
Bitte helft mir! Was muss ich denn jetzt tun? Unsere damalige Rechtsanwältin wird solch eine Erklärung nicht abgeben. Hier geht es meines Erachtens auch „nur“ um den KFB I. Instanz.
Zusätzlich kommt noch hinzu, dass zum 31.12.2020 der Anspruch gegen die Staatskasse verjährt.