Kostenausgleichung bei PKH und Vergleich mit Mehrwert
Verfasst: 01.12.2020, 15:47
Hallo zusammen,
ich habe einen (für mich) recht verwirrenden Fall (von einer nicht mehr hier arbeitenden Kollegin übernommen) bzgl. der Kostenausgleichung und wollte mal nachfragen, ob einer helfen kann. Falls das eher nicht hier rein passt, bitte verschieben
Folgender Fall (wir sind Kläger) :
Streitwert 4.250 €, Mehrwert 5.750 €, Quote 30/70
Es gab eine pkh-Rechnung (1,3/1,2/ap/ust) iHv 788,38 €. (Einigungsgebühr wurde vergessen, dazu später), wurde auch aus der Staatskasse gezahlt.
Kfa beantragt wie folgt:
1,3 (4250)
0,8 (5750)
§ 15
1,2 (10000)
1,0
1,5
§ 15
AP
Insgesamt 2.200,70 €
Gegenseite hat den gleichen Kfa, zzgl. Ust, da nicht vorsteuerabzugsberechtigt, 2.618,83 €.
Das Gericht hat bei der Ausgleichung einen Erstattungsanspruch iHv. 754,84 € errechnet.
Dann wurde noch eine Ausgleichung der fiktiven Pkh-Gebühren ohne Vergleich mit Mehrwert vorgenommen (1,3 (4250), 1,2 (4250), AP, ust) x 2 = 1.567,67 €, davon 30 % = 473,03 €.
Davon wurden abgezogen die gezahlten Kosten aus der Staatskasse iHv 788,38 € ergibt 315,35 €, die auf die Landeskasse übergehen.
Festgesetzt wurde ein Betrag iHv 439,49 €. (???) (Gegenseite hat den Betrag auch bezahlt)
Da blicke ich schon nicht durch.
Dann hat die Kollegin aber gemerkt, dass die Einigungsgebühr bei der pkh Rechnung fehlt. Also noch nachgefordert. Dann hat die Staatskasse nochmal 305,83 € gezahlt. (insgesamt von der Staatskasse erhalten: 1.094,21 €)
Jetzt ist eine neue Ausgleichung gekommen:
die fiktiven pkh kosten (wie vor, + 1,0 EG) x 2 = 2.188,42 €, davon 30 % = 656,53 € - 1.094,21 € = 437,68 €. Davon zieht die Staatskasse jetzt die 315,35 € aus dem kfb ab, es verbleibt ein Anspruch iHv 122,33 €.
Da wir aber schon die 439,49 € von der Gegenseite erhalten haben, wollen die die zu viel erhaltenen 122,33 € zurück haben.
Ich verstehe das überhaupt nicht.
Kann mir das vielleicht jemand erklären?
ich habe einen (für mich) recht verwirrenden Fall (von einer nicht mehr hier arbeitenden Kollegin übernommen) bzgl. der Kostenausgleichung und wollte mal nachfragen, ob einer helfen kann. Falls das eher nicht hier rein passt, bitte verschieben
Folgender Fall (wir sind Kläger) :
Streitwert 4.250 €, Mehrwert 5.750 €, Quote 30/70
Es gab eine pkh-Rechnung (1,3/1,2/ap/ust) iHv 788,38 €. (Einigungsgebühr wurde vergessen, dazu später), wurde auch aus der Staatskasse gezahlt.
Kfa beantragt wie folgt:
1,3 (4250)
0,8 (5750)
§ 15
1,2 (10000)
1,0
1,5
§ 15
AP
Insgesamt 2.200,70 €
Gegenseite hat den gleichen Kfa, zzgl. Ust, da nicht vorsteuerabzugsberechtigt, 2.618,83 €.
Das Gericht hat bei der Ausgleichung einen Erstattungsanspruch iHv. 754,84 € errechnet.
Dann wurde noch eine Ausgleichung der fiktiven Pkh-Gebühren ohne Vergleich mit Mehrwert vorgenommen (1,3 (4250), 1,2 (4250), AP, ust) x 2 = 1.567,67 €, davon 30 % = 473,03 €.
Davon wurden abgezogen die gezahlten Kosten aus der Staatskasse iHv 788,38 € ergibt 315,35 €, die auf die Landeskasse übergehen.
Festgesetzt wurde ein Betrag iHv 439,49 €. (???) (Gegenseite hat den Betrag auch bezahlt)
Da blicke ich schon nicht durch.
Dann hat die Kollegin aber gemerkt, dass die Einigungsgebühr bei der pkh Rechnung fehlt. Also noch nachgefordert. Dann hat die Staatskasse nochmal 305,83 € gezahlt. (insgesamt von der Staatskasse erhalten: 1.094,21 €)
Jetzt ist eine neue Ausgleichung gekommen:
die fiktiven pkh kosten (wie vor, + 1,0 EG) x 2 = 2.188,42 €, davon 30 % = 656,53 € - 1.094,21 € = 437,68 €. Davon zieht die Staatskasse jetzt die 315,35 € aus dem kfb ab, es verbleibt ein Anspruch iHv 122,33 €.
Da wir aber schon die 439,49 € von der Gegenseite erhalten haben, wollen die die zu viel erhaltenen 122,33 € zurück haben.
Ich verstehe das überhaupt nicht.
Kann mir das vielleicht jemand erklären?