PKH Antrag für die Zwangsvollstreckung

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BeLu89
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#1

27.11.2020, 09:55

Guten Morgen,
ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der unserem Mandanten bereits im Klageverfahren PKH bewilligt wurde. Die PKH-Unterlagen hatte der Mandant im August diesen Jahres erst beim Gericht eingereicht.
Es erging sodann ein Versäumnisurteil, aus dem nun vollstreckt werden soll. Ich weiß, dass ich für die Zwangsvollstreckung nochmal extra PKH beantragen muss. Meine Frage dazu: Wie beantrage ich das? Gibt es dazu Formulare oder mache ich das mit einem ganz normalen Schriftsatz? Kann ich mich dann auf die PKH-Unterlagen aus dem Klageverfahren beziehen oder muss das nochmal extra eingereicht werden?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten. :thx
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jojo
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#2

27.11.2020, 09:59

Es kommt drauf an: Wenn das Prozessgericht nicht das Vollstreckungsgericht ist, §§ 887 ff cpo, dann must du einen ganz normalen Antrag mit Erklärung und Belegen stellen.
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BeLu89
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#3

27.11.2020, 12:14

jojo hat geschrieben:
27.11.2020, 09:59
Es kommt drauf an: Wenn das Prozessgericht nicht das Vollstreckungsgericht ist, §§ 887 ff cpo, dann must du einen ganz normalen Antrag mit Erklärung und Belegen stellen.
Das Prozessgericht ist das Vollstreckungsgericht. Also kann ich mich auf die bereits eingereichten Unterlagen beziehen oder?
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jojo
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#4

27.11.2020, 13:00

Du kannst es versuchen und gucken, was die sagen. Ich will nach mehr als 6 Monaten was Neues sehen, was die wollen ? Keine Ahnung, ausprobieren.
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Anahid
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#5

04.12.2020, 11:43

Da die Vollstreckungsabteilung nichts mit der Zivilabteilung zu tun hat, gehe ich nicht davon aus, dass irgendein Rechtspfleger Lust hat, sich die Zivilakte zu ziehen, nur um Euren Antrag zu bearbeiten (würde ich auch nicht machen). Und da PKH für ZV nur in Ausnahmefällen gewährt wird, wo dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann die ZV selbst zu betreiben, würde ich mir den Unmut eines Rechtspflegers nicht schon damit aufladen. :pfeif
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DKB
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#6

04.12.2020, 14:21

Bei den Vollstreckungsanträgen nach §§ 887 ff ZPO, wenn das Prozessgericht Vollstreckungsgericht ist, werden die Anträge unter dem C-Aktenzeichen fortgeführt, § 13 Abs. 3 Satz 2 AktO.
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