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Beratungshilfe nachträglich abrechnen

Verfasst: 17.11.2020, 10:54
von RajaMaja
Huhu Likos,

ich stehe gerade mal wieder auf dem Schlauch:

Wir haben in einer Scheidungsangelegenheit vergessen, die Beratungshilfe abzurechnen. Nachdem die Scheidung durch war, haben wir gegenüber der Staatskasse VKH abgerechnet. Nun habe ich den Beratungshilfeschein gefunden und würde hier gerne noch die Beratung gem. VV 2501 abrechnen. Geht das überhaupt? Muss ich hier was anrechnen?

:thx

Re: Beratungshilfe nachträglich abrechnen

Verfasst: 17.11.2020, 11:02
von Adora Belle
Wofür wurde der Schein erteilt? Danach richtet sich, ob anzurechnen ist.

Re: Beratungshilfe nachträglich abrechnen

Verfasst: 17.11.2020, 13:56
von suzette
Die Beratungsgebühr Nr. 2501 wird voll angerechnet, da blieben euch nur die PTKD.

Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 wird zur Hälfte angerechnet.

Auf den BerH-Scheinen, die wir kriegen, findet sich oft keine Beschränkung auf eine reine Beratung, daher rechnen wir dann auch die Geschäftsgebühr ab , sofern sie denn angefallen ist.

Re: Beratungshilfe nachträglich abrechnen

Verfasst: 17.11.2020, 14:22
von Aelizia
Ich hatte das Problem mal im Zusammenhang mit der Geschäftsgebühr:

viewtopic.php?f=99&t=80044&p=1919638#p1919638

Re: Beratungshilfe nachträglich abrechnen

Verfasst: 17.11.2020, 14:27
von Husky98
suzette hat geschrieben:
17.11.2020, 13:56
... Auf den BerH-Scheinen, die wir kriegen, findet sich oft keine Beschränkung auf eine reine Beratung, daher rechnen wir dann auch die Geschäftsgebühr ab , sofern sie denn angefallen ist. ...
Die ausdrückliche Beschränkung auf Beratung ist wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG regelmäßig entbehrlich.

Für die Festsetzung der Geschäftsgebühr gegen die Staatskasse reicht es nicht aus, dass jene angefallen ist. Die Vertretung muss darüber hinaus auch erforderlich gewesen sein im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG.