Hallo ich habe hier eine PKH Angelegenheit die leider vom AG ans FamG verwiesen wurde.
Wir vertreten AST. Verfahren wurde mit Vergleich beendet. Kosten des Vergleichs wurden
gegeneinander aufgehoben. Quote: AST 15% AGG 85%. Habe nun KFB erhalten und den verstehe
ich so gar nicht:
1) GK werden nicht ausgeglichen. Warum? Hatten wir (RA) eingezahlt.
2) 3100 = 149,50
3104 = 890,40
zzgl. Post/Steuer = 1261,28 € für eine Partei
Im KFB stehen Kosten gesamt 1635,04 €:
Kostenanteil AST 22,61 + 1484,29 = 1506,90
Kostenanteil AGEG 128,14 (GK waren 213 €) und nicht 150,75 (?)
außergerichtliche Kosten:
je 1261,28 (stimmt)
AGEG müsste 882,90 erstatten (stimmt auch, wenn nicht VKH)
VKH ausgezahlt, Übergang auf Staatskasse 341,69 € (verstehe ich nicht aber wohl nicht wichtig)
dann: außergerilchtliche Kosten: 541,21 zu erstatten von AGEG, an uns
also mal Aufforderungsschreiben? oder erstmal Gerichtskosten monieren?
Ausserdem haben wir die Differenzgebühren festsetzen lassen. Kann ich diese jetzt vollstrecken?
Abrechnung FamR
- paralegal6
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- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn die Gerichtskosten eingezahlt wurden, dann sind diese auch bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen; ganz egal, ob dann später VKH/PKH bewilligt wurde oder nicht.
Hast Du denn die Gerichtskosten in Deinem Kostenausgleichsantrag aufgeführt?
Hast Du denn die Gerichtskosten in Deinem Kostenausgleichsantrag aufgeführt?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- paralegal6
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ich hab den Standartsatz drunter, alle weiteren Kosten bla festzusetzen
Wenn die Gerichtskosten nach oder mit VKH-Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung gezahlt wurden sind sie zurückzuerstatten ( ich gehe davon aus, dass VKH, wie üblich, ab Antragstellung bewilligt wurde), Nr. 3.2 DB-PKH. Ist VKH mit Zahlungsbestimmung bewilligt, werden gem. Nr. 4.3 DB-PKH vor Bewilligung gezahlte Kosten erst bei der Prüfung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO berücksichtigt, spätere Zahlungen werden auf die Raten angerechnet. Kurz gesagt: vor Bewilligung gezahlt: Partei zahlt maximal 48 Raten + den eingezahlten Vorschuss, nach Bewilligung gezahlt: Partei zahlt maximal 48 Raten unter Anrechnung des Vorschusses.
Vielleicht liegt ja eine der Varianten vor, was dann mangels Verrechnung nicht zur einer Ausgleichung hinsichtlich der Gerichtskosten führt.
Vielleicht liegt ja eine der Varianten vor, was dann mangels Verrechnung nicht zur einer Ausgleichung hinsichtlich der Gerichtskosten führt.
- paralegal6
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Wir haben ohne Raten Mdt hat nix
Und trotzdem habt Ihr einen Vorschuss bezahlt? Dann kommt es eben darauf an, ab wann PKH bewilligt wurde. Wenn PKH-Antrag und Verfahrensantrag gleichzeitig gestellt wurden und PKH ab Antragstellung ( d. h. ab PKH-Antragstellung ) bewilligt wurde, müsste man Euch den Vorschuss zurückerstatten. Eine Verrechnung würde nur erfolgen, wenn die PKH ab einem späteren Zeitpunkt als die Verfahrensantragstellung bewilligt wurde, dann wäre die Zahlung vor PKH-Bewilligung erfolgt.
Ggfs. würde ich mal bei Gericht nachfragen, ob eine Abrechnung der Gerichtskosten schon erfolgt ist.
Ggfs. würde ich mal bei Gericht nachfragen, ob eine Abrechnung der Gerichtskosten schon erfolgt ist.