Beratungshilfe abgerechnet, GS muss 56 % der Kosten tragen

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LiLoReNo
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#1

15.10.2020, 14:35

Hallo, :wink1

ich bitte um Hilfe. Es geht um folgenden Sachverhalt:

Wir haben in einer sozialrechtlichen Angelegenheit Widerspruch eingelegt. Beratungshilfe wurde seitens des Gerichts für einen der Eheleute bewilligt und von uns bereits abgerechnet (Geschäftsgebühr 2503, PPT, MwSt - 1 Mdt.). Letzten Endes gab es nun einen Widerspruchsbescheid (für beide Eheleute), in dem die Gegenseite mitgeteilt hat, dass 56 % der notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Wir haben abgerechnet:

Geschäftsgebühr 2302
Gebührenerhöhung um 30% wg. 2 Auftraggebern 1008
PPT
Mehrwertsteuer
abzgl. nicht zu erstattender 44 %

Die Gegenseite hat unsere Kostenrechnung sodann beglichen.

Nun fragt das Gericht nach dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens. Ich stehe auf dem Schlauch (aufgrund der 2 Auftraggeber und der 56 %) :nachdenk ... Wie würdet ihr hier vorgehen?

Lieben Dank!

LG Laura
Feldhamster
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#2

15.10.2020, 17:45

Ihr müsst dem Gericht mitteilen, dass ihr 56 % und somit Betrag x erhalten habt. Das Gericht wird dann ggf. die Beratungshilfe von euch zurückfordern, wenn der erhaltene Betrag höher ist.

Ihr könnt natürlich vorab auch intern eine Fiktivrechnung erstellen über nur einen Mandanten und davon 56 % ausrechnen. Wenn dieser Betrag dann immer noch höher ist als die Beratungshilfegebühren, tut es sich eh nichts nach meiner Meinung.
LiLoReNo
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#3

16.10.2020, 14:44

Danke, für die schnelle Antwort! :)
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