Anrechnung PKH Verfahrensgebühr aus Beweisverfahren in Hauptsacheverfahren

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Katja1976
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#1

14.10.2020, 18:52

Hallo an alle,

die Gegenseite hat für ein Beweisverfahren PKH beantragt. Diese wurde versagt. Wir haben PKH-Vergütung abgerechnet.

Im Anschluss hat die Gegenseite PKH-Antrag für Hauptsacheverfahren gestellt. Auch hier wurde die PKH nicht bewilligt. Dennoch wurde das Klageverfahren geführt. Das Verfahren ist jetzt beendet.

Muss ich die PKH-Vergütung aus dem Beweisverfahren in der Hauptsache anrechnen?

Das ich die PKH-Vergütung aus der Hauptsache nicht bekomme ist klar. Nach § 16 Nr. 2 RVG ist das PKH-Verfahren und das Klageverfahren gebührenrechtlich eine Angelegenheit.

Wäre das Beweisverfahren auch ohne PKH durchgeführt worden ist auch klar, dass nach Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens anzurechnen wäre.

Hier gab es aber am Ende gar kein Beweisverfahren mit einer Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG sondern insoweit nur ein PKH-Verfahren. Hier sehe ich die Anrechnung eigentlich nicht, da die eigentliche Verfahrensgebühr für das Beweisverfahren ja gar nicht entstanden ist.

Gibts vielleicht eine Entscheidung dazu?

Danke schon mal im Voraus.
Feldhamster
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#2

14.10.2020, 20:28

Ich verstehe den Sachverhalt nach deiner Schilderung nicht ganz genau:

Ihr habt den Antragsgegner im Beweisverfahren vertreten und dort PKH für ihn bewilligt bekommen und abgerechnet? Habt ihr die 3100 abgerechnet?

Im Klageverfahren habt ihr den Beklagten vertreten und keine PKH bewilligt bekommen?
Katja1976
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#3

14.10.2020, 22:15

Beweisverfahren: Antragsteller stellt Antrag auf PKH - wird abgewiesen. Wir haben den Antragsgegner vertreten und gegenüber diesem die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren abgerechnet. Das Beweisverfahren wurde vom Antragsteller nicht geführt.

Hauptsacheverfahren: Kläger stellt Antrag auf PKH - wird abgewiesen. GK werden vom Kläger eingezahlt und Hauptverfahren hat stattgefunden.
Wir vertreten Beklagtenseite und wollen jetzt gegenüber Mandant abrechnen.
Feldhamster
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#4

14.10.2020, 23:02

Ah, nun verstehe ich deine Schilderung. Das Beweisverfahren wurde zwar in der Hauptsache mangels PKH-Bewilligung nicht durchgeführt, aber dennoch ist ja eine Verfahrensgebühr (3335) standen. Nur nach der Formulierung in Vorb. 3 Abs. 5 RVG würde ich schon sagen, dass die Verfahrensgebühr 3335 anzurechnen ist auf die Verfahrensgebühr 3100 des Hauptsacheverfahrens. Leider habe ich keinen RVG-Kommentar zur Hand...
Katja1976
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#5

14.10.2020, 23:24

Die Anrechnungsvorschrift Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG bestimmt, dass die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet wird, soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird.

Bei der Gebühr für das PKH Verfahren nach 3335 handelt es sich aber nicht um die Verfahrensgebühr für das Beweisverfahren, sondern für das vorgelagerte PKH-Verfahren - meine Meinung.

Und ob Gegenstand eines PKH-Verfahrens im Beweisverfahren gleichzusetzen ist mit dem Gegenstand des Hauptverfahrens. Ich weiß nicht recht.

Sinn und Zweck von Anrechnungsvorschriften ist doch, dass der Rechtsanwalt über die Vertretung der Partei im selbstständigen Beweisverfahren (oder z.B. bei Anrechnung der Geschäftsgebühr - vorgerichtlich) derart eingearbeitet ist, dass die mit der Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren abzugeltenden Tätigkeiten bereits durch die Verfahrensgebühr, hier eigentlich im Beweisverfahren (oder eben als Beispiel im außergerichtlichen Verfahren) abgegolten sind.

Das dürfte beim Stadium des PKH-Verfahrens nicht der Fall sein, denn das eigentliche Verfahren wäre ja erst nach Bewilligung der PKH losgegangen.
Feldhamster
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#6

15.10.2020, 13:30

Katja1976 hat geschrieben:
14.10.2020, 23:24
Die Anrechnungsvorschrift Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG bestimmt, dass die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet wird, soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird.

Bei der Gebühr für das PKH Verfahren nach 3335 handelt es sich aber nicht um die Verfahrensgebühr für das Beweisverfahren, sondern für das vorgelagerte PKH-Verfahren - meine Meinung.

Für mich ist ein PKH-Selbständiges-Beweisverfahren anhängig gewesen, das auch ein Az vom Gericht bekommen hat. Wenn PKH bewilligt worden wäre, wäre auch kein neues Az vergeben worden, sondern es wäre ein Verfahren gewesen.

Und ob Gegenstand eines PKH-Verfahrens im Beweisverfahren gleichzusetzen ist mit dem Gegenstand des Hauptverfahrens. Ich weiß nicht recht.

Das kannst nur du anhand der Akte bzw. des Sachverhalts entscheiden.]

Sinn und Zweck von Anrechnungsvorschriften ist doch, dass der Rechtsanwalt über die Vertretung der Partei im selbstständigen Beweisverfahren (oder z.B. bei Anrechnung der Geschäftsgebühr - vorgerichtlich) derart eingearbeitet ist, dass die mit der Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren abzugeltenden Tätigkeiten bereits durch die Verfahrensgebühr, hier eigentlich im Beweisverfahren (oder eben als Beispiel im außergerichtlichen Verfahren) abgegolten sind.

Wie vor.

Das dürfte beim Stadium des PKH-Verfahrens nicht der Fall sein, denn das eigentliche Verfahren wäre ja erst nach Bewilligung der PKH losgegangen.
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