PKH und KfA Arbeitsgericht Kündigungsrücknahme
Verfasst: 20.07.2020, 15:33
Hallo ihr Lieben,
seit Tagen tüftele ich nun an einer Frage. Wir sind Kläger.
- Kündigungsschutzklage wurde eingereicht, PKH wurde bewilligt, Verhandlungstermin anberaumt.
. Nach Anhängigkeit der Klage hat RA der Beklagten die Kündigung zurückgenommen, Termin wurde bereits aufgehoben
- Mdt arbeitet nun weiter dort. [/list][/list]
Habe weiter unten aufgeführten Antrag gestellt. Auch anlehnend an folgenden Kostenentscheid es LArbG Nürnberg:
Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nach arbeitgeberseitiger Rücknahme einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess
Normenketten:
ZPO § 91a
GKG KV Nr. 8210 Abs. 2
Leitsätze:
1. Auferlegung der Kosten nach erfolgter Rücknahme der Kündigung im Kündigungsrechtsstreit. (amtlicher Leitsatz)
2. Das beidseitige Absehen von gebührenrechtlich privilegierten Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung führt bei einer erforderlichen gerichtlichen Kostenentscheidung i. R. d. § 91a Abs. 1 ZPO nicht zur Durchbrechung der Regel, dass die kündigende Arbeitgeberin nach erfolgter Rücknahme der Kündigung die Kosten des von ihr veranlassten Kündigungsrechtsstreits zu tragen hat. (amtlicher Leitsatz)
3. Nimmt der Arbeitgeber während der Anhängigkeit eines Kündigungsrechtsstreits seine Kündigung zurück und erklären die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, sind dem Arbeitgeber wegen der einer freiwilligen Erfüllung des Klageanspruchs gleichstehenden Wirkung der Kündigungsrücknahme in der Regel die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nach Kündigungsrücknahme eine nach Nr. 8210 Abs. 2 GKG-KV kostenprivilegierte Art der Verfahrensbeendigung möglich gewesen wäre, die Parteien von dieser aber keinen Gebrauch gemacht haben (Anschluss an und Fortführung von HessLAG BeckRS 2008, 54492). (red. LS Alke Kayser)
siehe auch hierzu: https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(bqdtpbhqwzavkgvovykzod24))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-72608?AspxAutoDetectCookieSupport=1&fontsize=small
SO: NUN MEIN ANTRAG: KFA Antrag: Trotz PKH:
in Sachen ....
hat die Beklagte die Kündigung zurückgezogen. Daher wird die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte möge sich bitte der Erledigungserklärung anschließen.
Da die Rücknahme der Kündigung einer freiwilligen Erfüllung des Klageanspruchs (= Anerkenntnis) gleichsteht, beantrage ich
im Namen der Klägerin, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Nach Festsetzung der Verfahrenskosten gegen die Beklagte, beantrage ich folgende
Gebühren und Auslagen nebst Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Antragstellung gegen die Beklagte festzusetzen:
Gegenstandswert: 8.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 592,80 Euro
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG 547,20 Euro
Post und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 1.160,00 EUR
16 % Umsatzsteuer 185,60 EUR
Summe 1.345,60 EUR
Des Weiteren bitte ich zugunsten der Klägerin etwaige Auslagen sowie Gerichtskosten festzusetzen
sowie ab Antragstellung zu verzinsen.
Der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis wird gebeten.
MEINE FRAGE: Kann ich KfA statt PKH beantragen? Muss ich PKH beantragen, da bewilligt wurde. Kann ich PKH plus die Differenzgebühren zum Wahlanwalt gegen die GGS trotz Arbeitsgerichtssache gegen die GGS festsetzen lassen? Sind hier nun bereits Gerichtskosten entstanden? Durch Einreichung Kündigungsschutzklage, Anberaumung Termin? Terminsgebühr habe ich angesetzt, da "Anerkenntnis" der GGS, auch wenn es nicht als Urteil bisher vorliegt.
Müsste spätestens morgen früh 21.07.2020 dem Gericht antworten. Gericht sagt: KfA zurücknehmen. Arbeitsgericht trägt jeder selber.
Hiiiilffeee. Danke euch.
seit Tagen tüftele ich nun an einer Frage. Wir sind Kläger.
- Kündigungsschutzklage wurde eingereicht, PKH wurde bewilligt, Verhandlungstermin anberaumt.
. Nach Anhängigkeit der Klage hat RA der Beklagten die Kündigung zurückgenommen, Termin wurde bereits aufgehoben
- Mdt arbeitet nun weiter dort. [/list][/list]
Habe weiter unten aufgeführten Antrag gestellt. Auch anlehnend an folgenden Kostenentscheid es LArbG Nürnberg:
Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nach arbeitgeberseitiger Rücknahme einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess
Normenketten:
ZPO § 91a
GKG KV Nr. 8210 Abs. 2
Leitsätze:
1. Auferlegung der Kosten nach erfolgter Rücknahme der Kündigung im Kündigungsrechtsstreit. (amtlicher Leitsatz)
2. Das beidseitige Absehen von gebührenrechtlich privilegierten Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung führt bei einer erforderlichen gerichtlichen Kostenentscheidung i. R. d. § 91a Abs. 1 ZPO nicht zur Durchbrechung der Regel, dass die kündigende Arbeitgeberin nach erfolgter Rücknahme der Kündigung die Kosten des von ihr veranlassten Kündigungsrechtsstreits zu tragen hat. (amtlicher Leitsatz)
3. Nimmt der Arbeitgeber während der Anhängigkeit eines Kündigungsrechtsstreits seine Kündigung zurück und erklären die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, sind dem Arbeitgeber wegen der einer freiwilligen Erfüllung des Klageanspruchs gleichstehenden Wirkung der Kündigungsrücknahme in der Regel die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nach Kündigungsrücknahme eine nach Nr. 8210 Abs. 2 GKG-KV kostenprivilegierte Art der Verfahrensbeendigung möglich gewesen wäre, die Parteien von dieser aber keinen Gebrauch gemacht haben (Anschluss an und Fortführung von HessLAG BeckRS 2008, 54492). (red. LS Alke Kayser)
siehe auch hierzu: https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(bqdtpbhqwzavkgvovykzod24))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-72608?AspxAutoDetectCookieSupport=1&fontsize=small
SO: NUN MEIN ANTRAG: KFA Antrag: Trotz PKH:
in Sachen ....
hat die Beklagte die Kündigung zurückgezogen. Daher wird die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte möge sich bitte der Erledigungserklärung anschließen.
Da die Rücknahme der Kündigung einer freiwilligen Erfüllung des Klageanspruchs (= Anerkenntnis) gleichsteht, beantrage ich
im Namen der Klägerin, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Nach Festsetzung der Verfahrenskosten gegen die Beklagte, beantrage ich folgende
Gebühren und Auslagen nebst Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Antragstellung gegen die Beklagte festzusetzen:
Gegenstandswert: 8.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 592,80 Euro
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG 547,20 Euro
Post und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 1.160,00 EUR
16 % Umsatzsteuer 185,60 EUR
Summe 1.345,60 EUR
Des Weiteren bitte ich zugunsten der Klägerin etwaige Auslagen sowie Gerichtskosten festzusetzen
sowie ab Antragstellung zu verzinsen.
Der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis wird gebeten.
MEINE FRAGE: Kann ich KfA statt PKH beantragen? Muss ich PKH beantragen, da bewilligt wurde. Kann ich PKH plus die Differenzgebühren zum Wahlanwalt gegen die GGS trotz Arbeitsgerichtssache gegen die GGS festsetzen lassen? Sind hier nun bereits Gerichtskosten entstanden? Durch Einreichung Kündigungsschutzklage, Anberaumung Termin? Terminsgebühr habe ich angesetzt, da "Anerkenntnis" der GGS, auch wenn es nicht als Urteil bisher vorliegt.
Müsste spätestens morgen früh 21.07.2020 dem Gericht antworten. Gericht sagt: KfA zurücknehmen. Arbeitsgericht trägt jeder selber.
Hiiiilffeee. Danke euch.