Gericht fordert Beratungshilfegebühr zurück
Verfasst: 01.07.2020, 13:18
Hallo zusammen,
wir haben unseren Mandanten zunächst aufgrund gewährter Beratungshilfe beraten und anschließend auf PKH-Basis Klage eingereicht. Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging. Trotz Aufforderung bezahlte der Gegner nicht, was zu erwarten war. Beratungshilfe hatten wir abgerechnet, als das Klageverfahren noch lief, wurde auch inzwischen bezahlt. Auch angegeben, dass die Sache in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist. Deshalb wurde im PKH-KFA auch eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr vorgenommen. Jetzt schrieb die Rechtspflegerin, dass die Beratungshilfe in voller Höhe zurückzubezahlen wäre, da der Beklagte im Versäumnisurteil u.a. verurteilt wurde, XXX € für außergerichtliche Kosten zu bezahlen. Im PKH-Antrag wäre dann eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr dann nicht vorzunehmen. Allerdings wissen wir sicher, dass vom Gegner nichts kommen wird und vollstreckungstechnisch voraussichtlich auch nichts zu holen sein wird. Außerdem wurde anheim gestellt, einen KFA gem. § 104 ZPO zu machen. Haben wir inzwischen auch erledigt.
Ist das so? Unser Mandant ist übrigens nicht in der Lage, die Beratung selbst zu bezahlen. Guckt man dann in die Röhre, wenn man Beratungshilfe nicht bekommt bzw. zurückbezahlen muss, obwohl beim Gegner nichts zu holen ist?
Vielen Dank schon mal.
wir haben unseren Mandanten zunächst aufgrund gewährter Beratungshilfe beraten und anschließend auf PKH-Basis Klage eingereicht. Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging. Trotz Aufforderung bezahlte der Gegner nicht, was zu erwarten war. Beratungshilfe hatten wir abgerechnet, als das Klageverfahren noch lief, wurde auch inzwischen bezahlt. Auch angegeben, dass die Sache in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist. Deshalb wurde im PKH-KFA auch eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr vorgenommen. Jetzt schrieb die Rechtspflegerin, dass die Beratungshilfe in voller Höhe zurückzubezahlen wäre, da der Beklagte im Versäumnisurteil u.a. verurteilt wurde, XXX € für außergerichtliche Kosten zu bezahlen. Im PKH-Antrag wäre dann eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr dann nicht vorzunehmen. Allerdings wissen wir sicher, dass vom Gegner nichts kommen wird und vollstreckungstechnisch voraussichtlich auch nichts zu holen sein wird. Außerdem wurde anheim gestellt, einen KFA gem. § 104 ZPO zu machen. Haben wir inzwischen auch erledigt.
Ist das so? Unser Mandant ist übrigens nicht in der Lage, die Beratung selbst zu bezahlen. Guckt man dann in die Röhre, wenn man Beratungshilfe nicht bekommt bzw. zurückbezahlen muss, obwohl beim Gegner nichts zu holen ist?
Vielen Dank schon mal.