Gericht fordert Beratungshilfegebühr zurück

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anwaltsliebling
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#1

01.07.2020, 13:18

Hallo zusammen,

wir haben unseren Mandanten zunächst aufgrund gewährter Beratungshilfe beraten und anschließend auf PKH-Basis Klage eingereicht. Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging. Trotz Aufforderung bezahlte der Gegner nicht, was zu erwarten war. Beratungshilfe hatten wir abgerechnet, als das Klageverfahren noch lief, wurde auch inzwischen bezahlt. Auch angegeben, dass die Sache in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist. Deshalb wurde im PKH-KFA auch eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr vorgenommen. Jetzt schrieb die Rechtspflegerin, dass die Beratungshilfe in voller Höhe zurückzubezahlen wäre, da der Beklagte im Versäumnisurteil u.a. verurteilt wurde, XXX € für außergerichtliche Kosten zu bezahlen. Im PKH-Antrag wäre dann eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr dann nicht vorzunehmen. Allerdings wissen wir sicher, dass vom Gegner nichts kommen wird und vollstreckungstechnisch voraussichtlich auch nichts zu holen sein wird. Außerdem wurde anheim gestellt, einen KFA gem. § 104 ZPO zu machen. Haben wir inzwischen auch erledigt.

Ist das so? Unser Mandant ist übrigens nicht in der Lage, die Beratung selbst zu bezahlen. Guckt man dann in die Röhre, wenn man Beratungshilfe nicht bekommt bzw. zurückbezahlen muss, obwohl beim Gegner nichts zu holen ist?

Vielen Dank schon mal.
Grüßle
Feldhamster
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#2

01.07.2020, 13:50

Wieso wurden außergerichtliche Gebühren eingeklagt als Erstattungsforderung, wenn der Mandant sie nicht gezahlt hat?
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anwaltsliebling
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#3

01.07.2020, 13:54

Aufgrund des Schuldnerverzuges (wir hatten den Gegner vorgerichtlich zur Bezahlung aufgefordert) hat der ja auch die angefallenen außergerichtlichen Gebühren zu bezahlen. Deshalb wurden diese Kosten in der Klage mit geltend gemacht.
Grüßle
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Adora Belle
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#4

01.07.2020, 15:59

Das ist auch richtig so. Allerdings stehen bei BerH diese Gebühren unmittelbar dem RA zu, und nicht dem Mandanten - weil der sie ja nie gezahlt hat.

Aber die verlangte Anrechnung ist Quatsch. Bei der Anrechnung in der PKH geht es immer nur um Zahlungen und nie um bloße Ansprüche oder Titulierung. Siehe §58 Abs.1 RVG iVm §9 BerHG.
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#5

01.07.2020, 20:06

Hach sorry, ich hab falsche Infos geliefert. Wir haben keine Beratungsgebühr abgerechnet, sondern eine 2503 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Rechtsvertretung. Insoweit muss schon eine Anrechnung erfolgen. Aber wie ist das jetzt? Muss in dem Fall eine Rückzahlung erfolgen?
Grüßle
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Adora Belle
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#6

02.07.2020, 10:12

Ich bin in meiner Antwort schon vom Anfall der 2503 ausgegangen. Und davon, dass Du die zur Hälfte angerechnet hast. So hattest Du es oben geschildert.
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#7

02.07.2020, 12:53

Ok, nach nochmaligem Durchlesen hab ich es jetzt verstanden :-). Danke.
Grüßle
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