PKH und Kostenausgleichung

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LuisaJL
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#1

16.06.2020, 11:16

Hallo,

ich habe eine Akte auf dem Tisch liegen, bei der ich PKH abrechnen soll. Streitwert: 100.000 €.

Die Gegenseite wurde verurteilt, 75 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Kann ich den zu tragenden Anteil der GS nach Abzug der PKH auf unsere Wahlanwaltsvergütung verrechnen? Und wie stelle ich meinen KAA? Einen KFA im eigenen Namen nach § 126 ZPO kann ich jetzt noch nicht stellen, da ich die Kosten der Gegenseite nicht kenne, oder? Hat jemand eine Idee?

Liebe Grüße
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
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#2

16.06.2020, 12:50

Üblich und sinnvoll ist hier folgende Vorgehensweise:

Zunächst beantragst Du die Festsetzung der PKH-Gebühren gegen die Staatskasse. Das Geld habt Ihr sicher, unabhängig von der Bonität des Prozessgegners.

Dann stellst Du einen Kostenausgleichsantrag nach §§ 106, 126 ZPO und führst darin die gesamten Wahlanwaltskosten auf.

Im Hinblick auf die Quote wird sich in Deinem Fall voraussichtlich ein Erstattungsbetrag zu Euren Gunsten ergeben. Die PKH-Vergütung habt Ihr bereits aus der Staatskasse erhalten. Der überschießende Betrag wird zunächst auf die Differenzkosten verrechnet. Die Staatskasse holt sich dann, soweit der prozessuale Erstattungsanspruch dafür reicht, aus übergegangenem Recht (§ 59 RVG) die an Euch verauslagte PKH-Vergütung vom Prozessgegner zurück.

Du brauchst also mit Deiner Anmeldung nicht zu warten, bis die Gegenseite sich rührt (was sie angesichts der für sie schlechteren Quote wahrscheinlich nicht von sich aus tun wird).
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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