Beratungshilfe + 1/5 Kostenerstattung durch GS

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
CosmicGirL
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 10.07.2008, 18:45
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Magdeburg

#1

19.05.2020, 10:19

Hallo,

ich habe eine Akte auf dem Tisch, die abgerechnet werden soll und weiß leider nicht weiter und bitte Euch um Hilfe:

Mandantin kam mit Beratungshilfeschein, es ging um die Anerkennung des Grades der Behinderung der Tochter. Wir haben beraten und am gleichen Tag Widerspruch gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes eingereicht. Mittlerweile ist der Widerspruchsbescheid ergangen. Wir werden in der Angelegenheit nicht weiter tätig werden.

1. Da wir in der Angelegenheit beratend tätig waren und Widerspruch eingelegt haben, möchte mein Chef, dass ich gegenüber dem Gericht die 2501 + 2503 (ohne Anrechnung) abrechne. Das scheint mir aber nicht richtig, da 2501 auf eine sonstige Tätigkeit - hier: Widerspruch (2503)- anzurechnen ist. Wer hat Recht?

2. Unter 2503 wird unter Punkt 2 angegeben, dass diese Gebühr zu Hälfte anzurechnen ist, wenn ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattgefunden hat. Das wäre doch hier der Fall oder? Auf welche Gebühr muss ich dann anrechnen?

3. Lt. dem Widerspruchsbescheid erstattet das LVA 1/5 der Kosten des Vorverfahrens. Wie gehe ich hier ran? Und muss dieser Betrag in der Abrechnung für Beratungshilfe mit angegeben werden (Zahlung durch Dritte)?

Ich bin für Eure Hilfe sehr dankbar :oops:
Kontrolle ist gut, Anwalt ist besser :-D
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

19.05.2020, 10:51

Taktisch würde ich wie folgt vorgehen:

Rechnung über die 2302 an das LVA (ob Regelgebühr angemessen ist oder höher Betrag müsst ihr selbst bestimmen), von dem Rechnungsbetrag 1/5 ausrechnen und um Erstattung auf euer Konto bitten.

Wenn das Geld eingegangen ist, 2503 über die Beratungshilfe abrechnen und dann gegenüber der Landeskasse angeben, dass Betrag x vom LVA gezahlt wurde (der Betrag ist von den Beratungshilfegebühren abzuziehen).

Da ihr im Endeffekt nur im Widerspruchsverfahren tätig ward, braucht ihr keine Anrechnung vorzunehmen (deine Frage Nr. 2).
CosmicGirL
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 10.07.2008, 18:45
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Magdeburg

#3

08.06.2020, 10:43

Hallo Feldhamster,

tut mir leid das ich erst jetzt Antworte. Es war viel zutun. Ich wollte mich noch für Deine Antwort bedanken.

MfG
Kontrolle ist gut, Anwalt ist besser :-D
Antworten