Erstattung Gerichtskosten bei PKH vor dem ArbG

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AndreaMP612
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#1

25.03.2020, 16:03

Hallo liebe Kolleg*Innen,

ich stehe vor einem kleinen - für die Mandantin großen - Problem.

Und zwar ist es so, dass wir im vergangenen Jahr KüSchKlage erhoben haben; zusammen mit der Klage wurde PKH beantragt. Soweit, so (nicht) gut. Aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen wurde das Verfahren ruhend gestellt.
Nachdem mittlerweile gut ein halbes Jahr vergangen ist, erhält die Mandantin eine Gerichtskostenrechnung.

Am Montag habe ich beim ArbG angerufen und zusammen mit der Geschäftsstelle haben wir festgestellt, dass der Vors. Ri über den PKH-Antrag gar nicht entschieden hat. Er hat die Akte bei seiner WV nur zum Zwecke der Abrechnung weitergegeben. Die Dame von der Geschäftsstelle wollte die Akte mit dem Hinweis auf PKH-Antrag dem Ri gestern vorlegen und bat mich, heute nachmittag nochmals nachzuhören. Leider habe ich die Dame heute nicht erreicht. Aufgrund der aktuellen Lage bin ich morgen nicht im Büro und würde die Azubine mit dem Nachhaken beauftragen. Für die Mandantin drängt allerdings die Zeit (Zahlungsfrist).

Nun meine Frage - die mir die nette Dame leider auch nicht beantworten konnte: Nehmen wir mal an, die Mandantin erhält die PKH bewilligt und zahlt die Gerichtskosten (trotzdem) ein: kriegt sie die dann erstattet??? Ich habe im Netz leider nichts Erhellendes gefunden, vielleicht kann mir jemand helfen..

Beste GRüße aus Köln und: bleibe alle gesund!
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Feldhamster
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#2

25.03.2020, 17:57

Ich hatte mal so einen Fall vor einem LG:

Wir haben damals bei der Justizkasse (von ihr kam die Rechnung) um zinsfreie Stundung gebeten bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag, die auch bewilligt wurde.
DKB
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#3

25.03.2020, 18:40

Die Gerichtskosten sind bei gleichzeitiger Einreichung von PKH-Antrag und Klage dann angefallen, wenn im PKH-Antrag nicht ausdrücklich auf die Bedingung der Antragstellung von der PKH-Bewilligung hingewiesen wird. Die Fälligkeit richtet sich dann nach ganz normal nach § 6 GKG mit Antragseingang. Nach dem Sachverhalt habt Ihr wohl nicht nur einen Klageentwurf eingereicht, sondern eine unterschriebene Klageschrift.

Du könntest mal überprüfen, ob Ihr nicht vielleicht eine Formulierung wie z. B.: "nach bewillgter PKH wird folgender Klageantrag gestellt", "wir beantragen vorab über die PKH zu entscheiden" oder sonst irgend einen Text verwendet habt, der diese Abhängigkeit der Antragstellung von der Bewilligung erkennen lässt. Sollte das der Fall sein, wäre die Verfahrensgebühr mangels Fälligkeit nicht angefallen und Ihr könntet Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG einreichen. Denn der Kostenbeamte hat vor dem Kostenansatz zu prüfen, ob ein bedingter oder unbedingter Klageantrag vorliegt.
AndreaMP612
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#4

25.03.2020, 19:47

Danke für den Hinweis, DKB.
Aber diese Formulierungen haben wir nicht verwendet; es handelte sich um eine Kündigungsschutzklage, da könnte es mit der Abhängigkeit von PKH-Bewilligung etwas schwierig werden.
Bei Zivilzahlungsklagen bin ich da voll bei dir; das hatten wir schon (... wird die Klage erst zugestellt, wenn über PKH entschieden wurde), allerdings auf der Gegenseite.

Ich warte jetzt mal ab, was morgen bei der Geschäftsstelle in Erfahrung gebracht wird. Wenn PKH bewilligt wurde, würde ich am Freitag, wenn ich wieder im Büro bin, Erinnerung einlegen - wobei: selbst dann müssten die GK doch trotzdem gezahlt werden, weil die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat?

Das mit der Stundung - danke für deinen Hinweis, Feldhamster - hatte ich auch nicht auf dem Schirm :patsch

Aber wer kann schon alles wissen und an alles denken?

Daher :thx

Ich wünsche allen einen schönen (Feier-)Abend
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DKB
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#5

25.03.2020, 22:47

Wenn PKH bewilligt wird, sind noch offene Kostenforderungen gegen die PKH-Partei zu löschen, Nr. 3.2 DB-PKH bei PKH o. ZB, Nr. 4.2 DB-PKH bei PKH m. ZB. ( ggfs. gibt es noch landesspezifische Ergänzungen ).
DKB
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#6

25.03.2020, 23:00

Nach PKH-Bewilligung gezahlte Kosten sind zurückzuerstatten, Nr. 3.2 Abs. 2 DB-PKH bei PKH o. ZB, bei PKH m. ZB würde eine solche Zahlung gem. § 120 Abs. 1 ZPO auf die zu leistenden angerechnet, Nr. 4.3 DB-PKH.

Ich würde auch die Stundung beantragen bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag.
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jojo
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#7

26.03.2020, 07:39

Falls PKH bewilligt wird, gibt es das Geld zurück.

Da das Verfahren ja wohl länger nicht betrieben wurde: Falls ihr die Klage zurück nehmt, entsteht keine Gebühr gem. KV 8210, sondern nur die Auslagen. Der Rest würde unabhängig von der Bewilligung der PKH erstattet.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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