Wahlanwaltsgebühren bei der Gegenseite vollstrecken
Verfasst: 09.02.2020, 11:53
Hallo zusammen,
wir haben für 3 Beklagte die Gebühren über PKH abgerechnet und 1.500,00 € bekommen, die Gebühren nach § 50 RVG von 2.800,00 € haben wir mit angemeldet, sodass noch eine Differenz von 1.300,00 € offen ist. Nach Kostenausgleichung haben wir KfBs wonach der Kläger an den Beklagten zu 1) 467,00 € zu erstatten hat und an die Beklagten zu 2) und 3) 1.910,00 €.
Lt. Mitteilung des AG sind dort keine Zahlungen eingegangen. Können wir die Differenz bei der Gegenseite anfordern?
wir haben für 3 Beklagte die Gebühren über PKH abgerechnet und 1.500,00 € bekommen, die Gebühren nach § 50 RVG von 2.800,00 € haben wir mit angemeldet, sodass noch eine Differenz von 1.300,00 € offen ist. Nach Kostenausgleichung haben wir KfBs wonach der Kläger an den Beklagten zu 1) 467,00 € zu erstatten hat und an die Beklagten zu 2) und 3) 1.910,00 €.
Lt. Mitteilung des AG sind dort keine Zahlungen eingegangen. Können wir die Differenz bei der Gegenseite anfordern?