In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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Mielena
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#1
09.02.2020, 11:53
Hallo zusammen,
wir haben für 3 Beklagte die Gebühren über PKH abgerechnet und 1.500,00 € bekommen, die Gebühren nach § 50 RVG von 2.800,00 € haben wir mit angemeldet, sodass noch eine Differenz von 1.300,00 € offen ist. Nach Kostenausgleichung haben wir KfBs wonach der Kläger an den Beklagten zu 1) 467,00 € zu erstatten hat und an die Beklagten zu 2) und 3) 1.910,00 €.
Lt. Mitteilung des AG sind dort keine Zahlungen eingegangen. Können wir die Differenz bei der Gegenseite anfordern?
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Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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#2
10.02.2020, 13:34
Euch liegen doch KfB´s vor.
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(UNHEILIG)