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Wirderuf von PKH

Verfasst: 31.01.2020, 13:57
von pepe
Hallo Zusammen,

wir beantragen für unseren Mandanten in einer Zahlungsklage vor dem Landgericht PKH. Mandant wird PKH unter der Auflage von Ratenzahlung gewährt.

Das Verfahren endet mit einem Vergleich.

Mandant zahlt aber trotz Aufforderung des Gerichts die Raten an das Gericht nicht. PKH wird daher per Beschluss widerrufen.
Wir haben bisher weder über PKH, was wir ja jetzt nicht mehr können, noch direkt mit dem Mandanten abgerechnet.

Steht die ursprüngliche Gewährung von PKH nun unserer Kostenrechnung gegenüber dem Mandanten entgegen? So nach dem Motto, man hätte ja per PKH gegenüber der Staatskasse abrechnen können?
:thx

Re: Wirderuf von PKH

Verfasst: 31.01.2020, 14:08
von skugga
Natürlich könnt Ihr die PKH noch gegenüber der Staatskasse abrechnen! Dass die PKH aufgehoben wurde, tangiert Eure entsprechenden Gebührenansprüche überhaupt nicht, Eure Ansprüche sind durch die Aufhebung nicht entfallen. Wenn er PKH mit Ratenzahlung hatte, schaut Ihr allenfalls bei der weiteren Vergütung in die Röhre.

Dem Mandanten gegenüber könnt Ihr auf jeden Fall nicht abrechnen.

Re: Wirderuf von PKH

Verfasst: 31.01.2020, 14:20
von ...
skugga hat geschrieben:
31.01.2020, 14:08

Dem Mandanten gegenüber könnt Ihr auf jeden Fall nicht abrechnen.
Und wieso sollte das so sein?

Da die PKH aufgehoben wurde, können die Ansprüche gegen den Mandanten ungehindert geltend gemacht werden, da die Wirkungen des §122 ZPO entfallen sind.
Der beigeordnete Rechtsanwalt genießt für seine Vergütung aus der Landeskasse allerdings Vertrauensschutz, sodass diese - wie bereits richtig ausgeführt - weiterhin gegen die Staatskasse geltend gemacht werden kann.
Die weitere Vergütung hingegen kann nur den Mandanten direkt geltend gemacht werden.

Re: Wirderuf von PKH

Verfasst: 23.03.2020, 12:30
von pepe
:thx Hallo Zusammen,

ich habe zu dem PKH Thema (mache ich leider so gut wie nie) noch eine Nachfrage:

Nachdem die PKH des Mandanten widerrufen wurde, weil der die Raten nicht gezahlt, haben wir die PKH Gebühren gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Die Staatskasse hat nun an uns gezahlt.

Wie läuft das von seiten der Staatskasse nun gegenüber dem Mandanten ab. Fordert die Staatskasse den Mandanten nun auf, die an uns bezahlten Gebühren an die Staatskasse zu erstatten.

Wie läuft das ab, wenn der Mandant gegenüber der Staatskasse nicht zahlt?

Re: Wirderuf von PKH

Verfasst: 23.03.2020, 13:14
von Husky98
pepe hat geschrieben:
23.03.2020, 12:30
... Fordert die Staatskasse den Mandanten nun auf, die an uns bezahlten Gebühren an die Staatskasse zu erstatten. ...
Ja, § 59 RVG.
pepe hat geschrieben:
23.03.2020, 12:30
... Wie läuft das ab, wenn der Mandant gegenüber der Staatskasse nicht zahlt? ...
Der Betrag wird zum Soll gestellt und erforderlichenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.