Kostenfestsetzungsverfahren VKH für Unterhalt

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
RA-Tübingen

#1

28.01.2020, 13:41

Muss ich in dem Kostenfesetzungsverfahren für die gerichtlichen Gebphren die vorgerichtlcihen Gebühren welche von der Mdt gezahlt wurden angeben?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

28.01.2020, 14:18

§55 Abs.5 RVG
RA-Tübingen

#3

28.01.2020, 16:13

Ich meine die vorgerichtlichen Gebühren? Muss ich die angeben, wenn es danach zu einem VKH verfahren kommt und VKH bewilligt wird?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

28.01.2020, 16:23

Steht doch da. Du hast doch auch gelernt, Normen zu lesen.

(5) 1§ 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. 3Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. 4Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
Antworten