Pflichtverteidigung

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RA-Tübingen

#1

15.11.2019, 15:23

Hallo, kann mir jemand sagen bis wann man eine Pflichtverteidigung tatsächlich beantragen kann? Ich hatte den Mandanten in der ersten Instanz und in der ersten Instanz wurde er freigesprochen und die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt. Erst jetzt im Berufungsverfahren habe ich beantragt mich als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Nun hat der Mandant mir mitgeteilt dass er kein Geld hat die erste Instanz zu bezahlen. Eigentlich gemäß dem Freispruch würden ja ohnehin die Gebühren vom Staat zu erstatten sein. Bekomme ich die auch wenn er im Berufungsverfahren verurteilt wird? Dann doch nicht.
Kann ich jedoch wenn er jetzt in der zweiten Instanz verurteilt wird noch rückwirkend die pflichtverteidigung auch für die erste Instanz beantragen?
Feldhamster
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#2

15.11.2019, 17:47

Die PV-Bestellung wirkt erst für das Berufungsverfahren. Rückwirkend ist eine Beiordnung nicht möglich, zB https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ ... 04_411.htm

Gebührenschuldner für dich ist egal in welcher Instanz der Mandant. Nur wenn der Freispruch rechtskräftig wird, hat dein Mandant den Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse. Den solltest du dir abtreten lassen, damit zum einen die Staatskasse keine Aufrechnung mit evtl vorhandenen eigenen Forderungen gegen den Mandanten erklären kann und zum anderen auch die Auszahlung auch direkt an dich erfolgt.

Erfolgt in dem Berufungsverfahren eine Verurteilung unter Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, besteht auch der Kostenerstattungsanspruch des Freispruchs nicht mehr. Es gilt dann die Kostengrundentscheidung des Berufungsurteils.
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#3

15.11.2019, 22:24

Feldhamster hat geschrieben:
15.11.2019, 17:47
Gebührenschuldner für dich ist egal in welcher Instanz der Mandant.
Das stimmt nur solange nicht beigeordnet wurde. Mit der Pflichtverteidigerbestellung erlischt die Wahlanwaltsvollmacht. Ein Anspruch gegen den Mandanten besteht dann nur noch unter den Bedingungen des §52 Abs.2.
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