PKH-Abrechnung, wenn ZV erfolgreich

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LiLoReNo
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#1

28.10.2019, 14:00

Hallo liebe FoReNo-Mitglieder,

leider stehe ich mit beiden Füßen fest auf dem Schlauch. Einen solchen Fall hatte ich bisher aber auch noch nicht.

Unser Mdt. hat PKH für die I. Instanz sowie für die ZV erhalten.
In der I. Instanz wurde ein (Mehrwert-)Vergleich geschlossen.
Die ZV war erfolgreich. Der Schuldner zahlt.

Wie rechne ich hier die I. Instanz ab? UND wie die ZV? Über die Staatskasse...wenn der Schuldner zahlt...?

LG Lilo :oops:
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icerose
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#2

28.10.2019, 14:07

Hallo, Lilo.
Die ZV ist normal abzurechnen, da der Schuldner ja hoffentlich auch die Kosten der ZV mit bezahlt hat.

Zur Abrechnung erste Instanz bitte ich dich um einen Vorschlag, über den wir reden können. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#3

28.10.2019, 14:43

Lieben Dank für Deine Antwort!

Allgemein zwecks Verständnis erst mal:
Die Kosten für die I. Instanz rechnen wir ordentlich mit dem Gericht per PKH-Rechnung ab. Das Gericht holt sich die Kosten sodann vom Mdt. zurück, auch, wenn die ZV erfolgreich war?
Bevor unser Mdt. das Fremdgeld erhält, sollte Klarheit über die Kosten unserer Tätigkeit bestehen. Deshalb frage ich nach... :roll:

Vorschlag bzgl. der Abrechnung des (Mehrwert-)Vergleichs:

SW Rechtsstreit: 6.094,98 €
SW Vergleich: Wert des Rechtsstreits + 3 x 2.400,00 €

3100 aus 6.094,98 €
3101 Nr. 2 aus 7.200,00 €
3104 aus 13.294,98 €
1003 aus 6.094,98 €
1000 aus 7.200,00 €
7002
abzgl. hälftige BRH-Geb.
7008
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#4

28.10.2019, 14:53

Zunächst sollte mal geklärt werden, was hier vollstreckt wird. Wurde ein KfB gegen den Gegner erlassen, welcher auch mit vollstreckt wird?
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#5

28.10.2019, 14:56

Ein arbeitsrechtlicher Vergleich. Der Beklagte muss an den Kläger Lohn i. H. v. insgesamt 2.000,00 € zahlen. Hierüber erfolgte die ZV.

Ein KfA muss noch ausgebracht werden.
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#6

28.10.2019, 16:00

Zunächst einmal muss festgestellt werden, ob die PKH auf den Mehrvergleich erstreckt wurde oder nicht. Die Abrechnung ist so auf jeden Fall falsch. Ferner hat die Abrechnung des Arbeitsgerichtsverfahrens nichts mit der Abrechnung der Zwangsvollstreckung zu tun; das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
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#7

28.10.2019, 16:03

Im Titel steht: "Die PKH umfasst den Mehrwert des Vergleichs."
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#8

28.10.2019, 16:07

Dann kannst Du grundsätzlich wie oben abrechnen, musst aber davon ausgehen, dass Du die Gebühren so nicht bekommst. Die Mehrzahl der Gerichte steht auf dem Standpunkt, dass dann, wenn der Mehrvergleich zum Thema der PKH-Bewilligung gemacht wird, grundsätzlich ein PKH-Prüfungsverfahren für den Mehrvergleich anhängig ist, was wiederum ein gerichtliches Verfahren wäre, sodass hier also keine vorgerichtlichen Kosten anfallen würden. Damit würdest Du alle Gebühren nach dem Streitwert von 13.294,98 € erhalten.

Was die ZV angeht: Wurden die ZV-Kosten im Rahmen der ZV mit vom Schuldner eingezogen?
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#9

28.10.2019, 16:26

Also probieren könnte man es so?

Ja, die ZV-Kosten wurden mit geltend gemacht. Die Gesamtforderung ist fast beglichen.
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#10

28.10.2019, 16:31

Dann machst Du die Abrechnung des Verfahrens wie oben und die ZV rechnest Du dann gar nicht über PKH ab. Ist ja nicht erforderlich, wenn Du das Geld vom Schuldner beigetrieben hast.
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