Kostenfestsetzungsantrag für den Nebenkläger gegen die Angeklagten

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Mausebaer.20
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#1

29.08.2019, 06:57

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich benötige Eure Hilfe bei der Formulierung des Antrages für die Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren:

Wir haben einen Nebenkläger gegen zwei Angeklagte im Revisionsverfahren vertreten. Dann hat der BGH durch Beschluss entschieden, dass die Revisionen der Angeklagten nach § 349 (2) StPO als unbegründet verworfen werden.

"Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen."

Die Pflichtverteidigergebühren haben wir bereits festgesetzt. Nun möchten wir noch die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen. Hierzu hatte ich beantragt: "die weitere Vergütung für den Nebenkläger, Max Mustermann, wie nachstehend" festsetzen zu lassen.

Der Rechtspfleger schreibt mir nun, dass mein Antrag nicht schlüssig sei und verweist auf § 53 (2) RVG. Es würde auch insbesondere die Angabe fehlen, gegen wen die Festsetzung von notwendigen Auslagen beantragt wird.

Ich habe das Gefühl, als stünde ich gerade wie der Ochs vor'm Berg und stell mich einfach zu dusselig an. HILLLFFFE!!! Wie schreibt Ihr Eure Anträge? :kopfkratz

Ich danke Euch schon mal vorab
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Adora Belle
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#2

29.08.2019, 09:15

Jo, für den Rpfl klang es wohl so, als wolltest Du die weitere WA-Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen lassen. Du kannst entweder nach §126 ZPO im eigenen Namen Festsetzung gegen die Verurteilten beantragen, oder nach §464b StPO für den Mandanten. Die Veruteilten müssten dann wohl als Gesamtschuldner haften. Oder nach Kopfteilen? Da bin ich mir grad nicht sicher.
Mausebaer.20
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#3

29.09.2019, 15:31

Herzlichen Dank für Deine schnelle Hilfe.

Ich würde den Antrag nun wie folgt formulieren:

..."wird beantragt, die nachfolgend berechneten Kosten gem. § 126 ZPO, § 53 (2) RVG gegen die Verurteilten, 1. XXX und 2. XXX – gesamtschuldnerisch – festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gem. § 104 (1) S. 2 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst wird:"...

Was meinst Du? Ist dieser Antrag schlüssig bzw. eindeutig genug?
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#4

30.09.2019, 10:03

Ja, würde ich so sehen.
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