PKH-Antrag - Schmerzensgeld

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Steffie280986
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#1

28.08.2019, 17:30

Hallo ihr Lieben!

Ich habe aktuell einen Fall bei dem ich Hilfe brauchen würde:
Muss gestehen, dass ich mit PKH seit meiner Ausbildung vor langer langer Zeit nichts mehr zu tun hatte.
Aktuell habe ich einen jungen Mandanten, der einen schweren Unfall hatte. Die gegn. Haftpflicht hat außergerichtlich Schmerzensgeld bezahlt. Jetzt werden wir jedoch Klage einreichen, da ein Drittel von der gegn. Haftpflicht abgezogen worden ist. Er selbst hat nur sehr geringes Einkommen weshalb er sich nicht mal die Gerichtskosten leisten könnte, wenn er das Schmerzensgeld nicht auf dem Konto hätte. Es kann aber ja nicht Sinn der Sache sein mit diesem Geld den Prozess zu finanzieren.

Frage:
Mandant hat ja an sich Geld auf dem Konto -> Schmerzensgeld
Wie würdet ihr das im PKH-Antrag verarbeiten? Unter E - Bruttoeinnahmen - 2. Haben Sie andere Einnahmen? auch einmalige oder unregelmäßige angeben und als Schmerzensgeld aus dem laufenden Verfahren benennen? und beim Bankkonto dann auf diesen Punkt verweisen?

Möchte meinem Mandanten da so gut wie möglich helfen, dass es bei der Überprüfung bei Gericht gar keine Zweifel gibt.

Vielen Dank schon mal vorab für eure Rückmeldungen :huepf
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#2

28.08.2019, 17:56

Steffie280986 hat geschrieben:
28.08.2019, 17:30
... Es kann aber ja nicht Sinn der Sache sein mit diesem Geld den Prozess zu finanzieren. ...
Doch, siehe § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der bereits gezahlte Betrag ist als Kontoguthaben anzugeben und einzusetzen, soweit der Schonbetrag überschritten wird.
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#3

28.08.2019, 18:00

Der Schonbetrag bzw. Vermögensfreibetrag liegt bei 4.000 Euro.
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Adora Belle
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#4

28.08.2019, 18:22

5.000 EUR.
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#5

28.08.2019, 18:31

Allerdings sollte doch Schmerzensgeld unabhängig von der Höhe nicht zum einzusetzenden Vermögen gehören, vllt bis auf wenige Ausnahmen, wenn es um sehr viel Geld und sehr geringe Prozesskosten geht? Zumal hier ja auch nicht die nachträgliche Überprüfung betroffen ist, und der Betrag nicht durch die Rechtsverfolgung im Sinne des Abs.3 erlangt ist, sondern vorher bereits gezahlt war.
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#6

28.08.2019, 22:01

Stimmt, Vermögensfreibetrag liegt bei 5.000 Euro. Meinen vorherigen Beitrag daher bitte nicht mehr beachten.

Ansonsten verweise ich auf § 115 III ZPO. Danach ist Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Ich rate dir, dir mal die Kommentierung anzuschauen. Ich habe leider keinen Kommentar zur Hand.

Vorhandenes Vermögen selbst ist nur zB bei Bankkonto einzutragen, nicht bei den Einkünften.
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