PKH und 50%ige Kostenquote

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Eine wie jede
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#1

12.06.2019, 13:39

Liebe Kolleginnen und Kollegen und sonstige Spezialisten ;)

Ich habe zu o. g. Thema eine Verständnisfrage, trotzdem ich mir hier schon viel Wissen aneignen konnte. Ich bin Wiedereinsteigerin und habe deshalb einigen Auffrischungsbedarf, was PKH u.s.w. betrifft.

Folgender Fall liegt für mich zur Bearbeitung und Übung bereit:
Asylsache, keine außergerichtliche Vertretung, nur Klage gegen Stadt.
unser Mdt.=Kläger hat PKH. Noch vor dem Termin hat die Stadt "Rückzieher" gemacht. Der Termin wurde deshalb aufgehoben und es kam Beschluss vom VerwG:
1. Beteiligten erklärten Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Verfahren wird daher eingestellt.
2. Kosten tragen die Parteien zu je 1/2. (Kostenentscheidung nach billigem Ermessen)
Streitwert: 5.000,00 €.
Nun ist es so, dass Städte/Gemeinden keinen Anwalt haben, sondern eine pauschale Gebühr von ca. 25,- € erheben, wie ich aus anderen Verfahren weiß.
Normalerweise hätte ich doch meine PKH-Geb. zur Festsetzung und Auszahlg. bei der Staatskasse angemeldet und auf Kostenausgleichungsantrag der Gegenseite gewartet. Wie mache ich es in diesem Fall taktisch klug und vor allem richtig?

Ich melde meine "PKH-Gebühren" bei der Staatskasse an und stelle gleichzeitig KAA § 106 ZPO, mit dem Hinweis, dass xy € im Rahmen bewilligter PKH angemeldet sind?
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
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Anahid
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#2

12.06.2019, 14:06

Eine wie jede hat geschrieben:
12.06.2019, 13:39
Ich melde meine "PKH-Gebühren" bei der Staatskasse an und stelle gleichzeitig KAA § 106 ZPO, mit dem Hinweis, dass xy € im Rahmen bewilligter PKH angemeldet sind?
Ja, genau so würde ich das machen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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