PKH für Anfänger...Hilfe...Mehrvergleich

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ramona1909
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#1

04.06.2019, 15:16

Hallo,

es ist soweit, das erste mal PKH abrechnen. Nach Jahren.

Ich steh auf dem Schlauch. Es gibt ein Formular; ist dieses nun Zwang (wie in der Zwangsvollstreckung -die wir btw auch fast nie brauchen-) oder kann ich auch quasi einen 'normalen' Kostenfestsetzungsantrag machen, also als Schriftsatz mit entsprechender Kostenaufstellung? :nachdenk

Das Problem was mir das Formular irgendwie bereitet ist, dass ich nicht weiß, wie ich den Mehrvergleich (Arbeitsrecht) vernünftig darstelle. Ich hab leider wirklich noch nie was mit PKH am Hut gehabt und finde mein ausgefülltes Formular zur Festsetzung wirkt ziemlich durcheinander, aber vielleicht ist das auch einfach so in dem Fall... :oops:

Und, warum werden beide Gebühren RVG und PKH aufgeführt?

Sorry für diese vermutlich dämliche Frage, aber ich hab mich mittlerweile selbst verwirrt und möchte keinen Quatsch zum Gericht schicken. :pfeif :patsch

Danke schon mal!

:thx
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Adora Belle
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#2

04.06.2019, 15:28

Formular ist kein Zwang. Eine eigene Kostenaufstellung ist sowieso übersichtlicher, selbst wenn Deine Software das nicht hergibt. Gerade bei sowas wie Mehrvergleich (PKH diesbezüglich muss natürlich bewilligt sein?)

§50-Anmeldung macht man gleich mit, um auf der sicheren Seite zu sein, wenn entweder Raten gezahlt werden oder künftige Einkommensänderungen zu erwarten sind. Ist im Arbeitsrecht ja üblich, dass der Mandant später wieder mehr oder weniger gut verdient und seine PKH zurückzahlen muss - insbesondere wegen der Kostenregelung in I. Instanz.
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#3

04.06.2019, 15:39

Es werden die Wahlanwalts- und PKH-Gebühren aufgeführt, damit im Falle der Aufhebung der PKH oder Ratenzahlung mit Überschuss die Differenzgebühren an den Anwalt festgesetzt bzw. ausgezahlt werden können. Das wirkt sich natürlich erst ab einem Wert von über 4.000 EUR aus.
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ramona1909
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#4

04.06.2019, 15:51

Super! Das beruhigt schonmal, weil das unsere Software alles leider nicht hergibt...(ja soweit ich weiß, war das bewilligt, hoffentlich...ich schau nochmal nach)

Ohje, was ist denn das? § 50 Anmeldung? Da steht ein Satz unten auf dem Formular :D

Aber, noch eine blöde Frage, läuft das dann auch über uns, wenn der Mandant dann wieder zahlen kann? Wie gesagt, nie was mit am Hut gehabt :(
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#5

04.06.2019, 16:05

Geniesserin hat geschrieben:
04.06.2019, 15:39
Es werden die Wahlanwalts- und PKH-Gebühren aufgeführt, damit im Falle der Aufhebung der PKH oder Ratenzahlung mit Überschuss die Differenzgebühren an den Anwalt festgesetzt bzw. ausgezahlt werden können. Das wirkt sich natürlich erst ab einem Wert von über 4.000 EUR aus.
Achso...Ja das wirkt sich bei uns tatsächlich sogar aus, weil wir über 4000 sind...der Unterschied zwischen den Gebühren ist schon echt fies :schock
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#6

04.06.2019, 16:19

§50-Anmeldung und Wahlanwaltsvergütung meint dasselbe. Schau dir mal den §50 RVG an. Danach wird der PKH-Anwalt aufgefordert, die Wahlanwaltsvergütung mitzuteilen, sobald die Zahlungen des Mandanten die PKH-Vergütung abdecken. Wenn der RA nicht rechtzeitig mitteilt, verfällt sein Anspruch. Deshalb ist er auf der sicheren Seite, wenn er bereits bei der Abrechnung der PKH-Vergütung auch die weitere Vergütung gemäß §50 RVG mitteilt. Dann zieht das Gericht auch diesen Vergütungsteil mit ein.
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#7

04.06.2019, 16:30

Hier haben wir das vor 7 Jahren schon mal hoch und runter diskutiert. :mrgreen: Insbesondere Seite 3.
ramona1909
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#8

04.06.2019, 16:31

Adora Belle hat geschrieben:
04.06.2019, 16:19
§50-Anmeldung und Wahlanwaltsvergütung meint dasselbe. Schau dir mal den §50 RVG an. Danach wird der PKH-Anwalt aufgefordert, die Wahlanwaltsvergütung mitzuteilen, sobald die Zahlungen des Mandanten die PKH-Vergütung abdecken. Wenn der RA nicht rechtzeitig mitteilt, verfällt sein Anspruch. Deshalb ist er auf der sicheren Seite, wenn er bereits bei der Abrechnung der PKH-Vergütung auch die weitere Vergütung gemäß §50 RVG mitteilt. Dann zieht das Gericht auch diesen Vergütungsteil mit ein.
Gut zu wissen! Dankeschön!
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