Rechtsmittel PKH-Beschluss II. Instanz

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Julia2706
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#1

15.05.2019, 09:04

Hallo ihr Lieben,

vielleicht könnt ihr mir helfen Licht ins Dunkle bringen:

Wir haben im Berufungsverfahren PKH für unseren Mandanten beantragt. Diese wurde bewilligt, jedoch nur mit Ratenzahlung. Gegen diesen Beschluss haben wir fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Berufungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen, über die Beschwerde wurde nicht entschieden. Nach mehreren Sachstandsanfragen kam nun eine Antwort vom Gericht, dass gegen den Beschluss "ein Rechtsmittel nicht statthaft ist" und das Rechtsmittel wegen des "Devolutiveffektes" dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen wäre - wir haben eine Frist zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Beschwerde gesetzt bekommen.

Ich bin jedoch der Meinung, dass ich die Entscheidung mit der Beschwerde angreifen kann - oder gilt da in der II. Instanz etwas anderes? Lt. ZPO-Kommentar sind Fehler in der Ratenhöhe mit der Beschwerde zu korrigieren.

Das Gericht verunsichert mich...
Julia2706
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#2

15.05.2019, 09:14

Ich habe gerade nochmal nachgeschaut, falls das der ausschlaggebende Punkt ist.
PKH-Antrag wurde am 20.06.17 gestellt
Beschluss mit Ratenzahlung erging am 08.02.18, uns zugestellt am 16.02.2018
Beschwerde wurde am 12.03.18 eingelegt,
allerdings mit der Begründung, dass unser Mandant seit Dezember 2017 weitere Kosten hat, die bei der PKH-Bewilligung bzw. der Ratenhöhe zu berücksichtigen wären - hätte das evtl. noch vor Erlass des Beschlusses vorgetragen werden müssen?
Feldhamster
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#3

16.05.2019, 23:05

Ich habe ehrlich gesagt noch nie gehört, dass eine Beschwerde gegen PKH-Beschlüsse nicht statthaft sein soll. Die Ratenhöhe wurde bei mir immer durch die Beschwerde korrigiert bzw. wenn keine Beschwerde wegen Fristablaufs mehr möglich war, auch ohne Beschwerde. Voraussetzung war natürlich stets, dass die Unterlagen für die Ratenreduzierung vorgelegt worden sind.

Klar, ihr hättet die Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten vorher mitteilen müssen - aber nach meinen Erfahrungen hat ein Nichtmitteilen nur zur Folge, dass eine Ratenreduzierung erst ab dem späteren Zeitpunkt erfolgt, zu dem die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt und nachgewiesen worden sind.

Die Ansicht des Gerichts ist für mich daher nicht verständlich....
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Rpfl_Andreas
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#4

17.05.2019, 10:16

Ich komme zwar aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber so einfach ist es dann doch nicht.

Die sof. Beschwerde ist nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen gegeben (§§ 127, 569 I 1 ZPO). Gegen Entscheidungen in der II. Instanz ist nur die Rechtsbeschwerde möglich und auch nur (!) wenn sie zugelassen ist (§ 574 I S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

Da rettet dann nur noch die Gegenvorstellung oder ggf. die Gehörsrüge (jeweils mit 2 Wochenfrist).

Ich vermute mal, im Arbeitsrecht ist es nicht anders.
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