Sicherheitszahlung, Vorschuss

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RA-Tübingen

#1

14.05.2019, 18:20

Wie würdet ihr das machen? Wenn ein Mandant kommt mit einem Gerichtstermin der in den nächsten Tagen stattfindet und möchte dass das Verfahren mit Prozesskostenhilfe geführt wird jedoch keinerlei Nachweise hat hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse. Ich habe es bisher so gehalten dass der Mandant dann eine Sicherheitszahlung leisten soll ich Prozesskostenhilfe beantragen und wenn es zur Auszahlung kommt der Betrag im erstattet wird.
Eigentlich müsste man ja bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe wie auch bei der Beantragung auf Auszahlung die Zahlung angeben, dann würde man aber ja keine Prozesskostenhilfe bekommen.
Ich möchte aber nicht auf mein eigenes Risiko ein Fall übernehmen ohne Kenntnis zu haben ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder nicht. Im Zweifel bringt der Mandant nicht mal die Unterlagen dazu bei.
Feldhamster
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#2

14.05.2019, 21:42

Wir haben in meiner alten Kanzlei immer differenziert:

Bestanden keine Erfolgsaussichten für die Verteidigung und somit keine oder nur geringe Chancen auf PKH haben wir die vollständige Vergütung als Vorschuss gefordert und dem Mandanten die gesetzlichen Vorschriften für PKH einschließlich der Tatsache, dass es sich nur um ein Darlehen handelt, was er an die Staatskasse zurückzahlen muss, erklärt. Bei Vorschusszahlung würde er sich die vierjährige Überprüfungsfrist und die Rückzahlung ersparen.

Bei hinreichenden Erfolgsaussichten haben wir auch Vorschüsse verlangt, aber nicht in HÖhe der vollständigen Gebühren. PKH-Antrag selbst wurde immer erst gestellt, wenn die vollständigen Unterlagen vorlagen. War dann zum Zeitpunkt der PKH-Antragstellung eine Vorschusszahlung da, haben wir sie angegeben. Das hat sich nie negativ auf die Entscheidung von Bewilligung ja oder nein ausgeübt.

Grundsätzlich haben wir aber immer dem Mandanten erklärt, dass PKH nur ein Darlehen von der Staatskasse ist und er es ggf. innerhalb von vier Jahren zurückzuzahlen hat, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Gerade in den Fällen, in denen zwischen Mandatierung und Termin nicht viel Zeit war, haben wir immer auf Vorschusszahlung bestanden. Jedoch haben wir dem Mandanten nie gesagt, dass das Geld erstattet wird. Wir haben immer erklärt, dass der gezahlte Vorschuss auf die Gebühren angerechnet wird und er somit weniger Geld an die Staatskasse zu erstatten hat.
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