Teilweises Obsiegen im Vergleich 2 Beklagte, einer mit PKH einer ohne

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Steffi80
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#1

23.04.2019, 10:59

Da ich selten PKH Sachen habe, bin ich mit folgendem Fall gerade etwas überfordert und dankbar für Hilfe:

Mandant kommt während des Klageverfahrens (Amtsgericht, Zivilsachen) mit PKH-Bewilligungsbescheid (er hat den PKH-Antrag während des laufenden Klageverfahrens selbst gestellt).
Mandant hatte sich zunächst selbst im Klageverfahren verteidigt. Termin ist anberaumt.
Wir bestellen uns für Mandanten, werden ihm beigeordet mit PKH und reichen Schriftsatz ein. Dann findet der Termin statt. Im Termin kommt der Beklagte zu 2 nicht. Nach Telefonat mit Beklagtem zu 2 im Termin vertreten wir dann auch diesen im Termin (aber ohne PKH).
Es wird im Termin ein Vergleich geschlossen:
- die beiden Beklagten zahlen gesamtschuldnerisch 60% der Klageforderung an den Kläger
- Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs 60% die Beklagten gesamtschuldernisch, 40 % der Kläger.

Intern besteht eine Absprache zwischen den beiden Beklagten, dass der Beklagte zu 1 (mit PKH) alle Kosten trägt.
Wie muss ich das abrechnen?
Ich hätte etwa so gedacht:

Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten RAs:
(1,2 TermG-+1,3 VerfG+1,0 EinigungsG+20€+ 0,3 ErhöhungsG) * 60%

Kostenausgleichsantrag:
(1,2 TermG-+1,3 VerfG+1,0 EinigungsG+20€+ 0,3 ErhöhungsG) * 40%

Das würde aber ja nicht berücksichtigen, dass nur einer der Mandanten PKH bewilligt bekommen hat :roll:
Habe so einen Fall noch nicht gehabt.
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
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#2

23.04.2019, 11:06

Aus der Staatskasse können nur die Gebühren ohne 0,3 Erhöhung festgesetzt werden, weil die Beiordnung nur zugunsten des Beklagten zu 1 erfolgt ist.

Im Rahmen der Kostenausgleichung hingegen sind die vollen Wahlanwaltskosten einschließlich der 0,3 Erhöhung anzumelden. Gequotelt und festgesetzt wird dann durch das Gericht.
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Steffi80
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#3

23.04.2019, 14:37

Danke. Habe jetzt die 0,3 beim Staatskassenvergütungsantrag rausgenommen. Die Quotelung lasse ich bei beidem raus.
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