Unentgeltliche Beiordnung PKH

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Lena!!!
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#1

29.03.2019, 15:30

Hallo,

in dieser Angelegenheit komme ich im Moment nicht weiter. Hab schon etliche Rechtsprechungen bei Juris durchforstet, aber nichts gefunden.

Das Verfahren befindet sich bereits in der Berufung. Haben auch in der I. Instanz PKH bekommen. Nun in der Berufung auch PKH beantragt. Jetzt kommt der PKH Beschluss für die II. Instanz und dieser enthält:

"wird dem Kläger PKH für das Berufungsverfahren bewilligt. Zugleich wird Anwaltskanzlei .. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Recht in dieser Instanz beigeordnet."

Was heißt das nun für uns? Können wir unsere Gebühren nicht gegenüber der Staatskasse abrechnen? Kann man dagegen vorgehen?

Danke schon mal.

LG
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Adora Belle
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#2

29.03.2019, 15:37

Das ist die übliche Formulierung für eine ganz normale Beiordnung. Wo liegt da dein Problem?
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#3

29.03.2019, 15:39

Alles gut, Ihr könnt ganz normal abrechnen.

Mit "vorläufig" ist nur gemeint, dass die Staatskasse sich zum Beispiel bei veränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 120a ZPO) das Geld von Eurem Mandanten zurückholen kann.
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#4

29.03.2019, 15:50

Danke schon mal für die schnellen Antworten.

das "vorläufig" ist nicht das was mich unsicher macht, sondern die "unentgeltliche Wahrnehmung".
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#5

29.03.2019, 15:52

Unentgeltlich für den Mandanten.
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#6

29.03.2019, 15:58

Ok dan rechne ich wie gewohnt ab.

:thx
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