VKH Abrechnung bei Vergleichsmehrwert

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Salia87
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#1

26.02.2019, 16:14

Hallo!

Ich brauch mal wieder eure HIlfe:

Es geht um eine VKH-Abrechnung in einem Scheidungsverfahren. Das Verfahren über den Kindes- und Trennungsunterhalt wurde abgetrennt.

Ich habe folgende Streitwerte im Scheidungsverfahren:

1. Für das Verfahren 31.134 € (betr. Ehesache, VA, Kindesunterhalt)
2. Für den Vergleich auf 51.640,00 € (betr. Trennungsunterhalt Ehegatte)

Der Vergleich regelt, dass sämtliche im Trennungsunterhaltsverfahren geltend gemachten Asprüche abgegolten und erledigt sind und dass dieses Verfahren für erledigt erklärt wird.

Das Verfahren wegen Unterhalt wurde zuvor abgetrennt, der SW wurde dort auf 63.684,00 € (= Summe Kindes- u. Ehegattenunterhalt; 12.044 € + 51.640 €) festgesetzt.

Was mach ich denn jetzt?

Mein Vorschlag:

Gegenstandswert: 94.818,00 € (Summe Verfahrenswerte)
Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 1,3 581,10 €
Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 1,2 536,40 €
Gegenstandswert: 51.640,00 € (Wert für Vergleich)
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 447,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.564,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.584,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 301,06 €
zu zahlender Betrag 1.885,56 €

Oder macht man hier getrennte VKH-Abrechnungen?

Ich hoffe ihr könnt mir beim Entwirren helfen, ich weiß momentan einfach nicht weiter.
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Anahid
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#2

26.02.2019, 16:53

Zum Thema Mehrvergleich gibt es hier gefühlte tausend Beiträge mit Abrechnungen. Benutz doch bitte einmal die Suchfunktion. Auf jeden Fall ist Deine Rechnung so falsch.
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#3

26.02.2019, 18:07

Zudem muss geprüft werden, ob für das abgetrennte Verfahren auch VKH bewilligt worden ist.

Deine Sachverhaltsschilderung und Angaben zu den Streitwerten verstehe ich ebenfalls nicht. Einerseits sollen Kindes- und Ehegattenunterhalt abgetrennt worden sein, andererseits wird der Streitwert für den Kindesunterhalt im Scheidungsverfahren festgesetzt.
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#4

07.03.2019, 11:22

Hallo!

Ja entschuldigt bitte, ich bin in der Sache total durch.

Zur Erläuterung der Verfahren: Das abgetrennte Verfahren befasst sich mit laufendem Unterhalt und Unterhaltsrückständen für Kind und Ehegatte. Es wurde in beiden Verfahren VKH bewilligt und für beide Verfahren liegt ein Streitwertbeschluss vor.

Ich verstehe auch nicht warum der gleiche Betrag (51.640,00 €) dann zweimal erscheint, darum häng ich auch so.

Der Kindesunterhalt setzt sich im abetrennten Verfahren aus dem Jahresbetrag des Unterhalts sowie dem Rückstand zusammen. Im Scheidungsverfahren nur aus dem Jahresbetrag.

Ein Termin für das abgetrennte Verfahren Trennungsunterhalt Ehegatte + Kind sowie Rückstände wurde nicht bestimmt.

Je mehr ich mich mit der Sache beschäftige desto schlimmer wird die Verwirrung :-(

Das abgetrennte Verfahren mit dem SW 63684,00 € würde ich so abrechnen:

Gegenstandswert: 63.684,00 € (Summe Trennungsunterhalt Kind und Ehegattenunterhalt)
Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 1,3 581,10 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Honorarauslagen gemäß Anlage 12,00 €
Zwischensumme netto 613,10 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 116,49 €
zu zahlender Betrag 729,59 €

Das zweite Verfahren (Scheidung) mit dem Gesamtvergleich so:

Gegenstandswert: 31.134,00 €
Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 1,3 581,10 €
Gegenstandswert: 82.774,00 €
Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 1,2 536,40 €
Gegenstandswert: 51.640,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1,0 447,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.564,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.584,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 301,06 €
zu zahlender Betrag 1.885,56 €
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#5

07.03.2019, 12:25

Nach den festgesetzten Streitwerten wäre Deine Abrechnung so jetzt korrekt.
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#6

07.03.2019, 12:27

Was wirklich? :-) Vielen Dank Anahid, du rettest meinen Tag :-)
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#7

07.03.2019, 12:42

Wobei.....aaaaaaaaaaaah........Kindesunterhalt. Wenn Du den Kindesunterhalt mit im Streitwert vom Scheidungsverfahren hast, dann musst Du natürlich bei dem abgetrennten Verfahren eine Anrechnung auf die VG vornehmen. Du kannst ja nicht 2 x eine VG für Kindesunterhalt abrechnen. :patsch
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