Beratungshilfe und Rechnung an Gegner

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DerBuchhalter
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#1

19.02.2019, 16:40

Hallo an alle,

habe bisher hier nur gelesen, heute habe ich meine erste Frage:

Mandant kommt mit Beratungshilfeschein, zahlt 15 EUR. Angelegenheit: Schadensersatz wegen Sachbeschädigung.

Wir nehmen Akteneinsicht und fordern den Gegner zur Zahlung auf. Außerdem stellen wir dem Gegner in Rechnung:

1 Geschäftsgebühr
2 Post- und Telekommunikationspauschale
3 Aktenversendungspauschale
4 Mehrwertsteuer.

Der Gegner zahlt Hauptforderung (Schadensersatz wegen SB) und die oben genannten vier Positionen (also alles).

Wie geht es jetzt mit dem Berechtigungsschein weiter? Bekommen wir noch was oder haben wir schon alles bekommen? Falls ja, was beantrage ich jetzt?

Vielen Dank!

DerBuchhalter
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Dany1981
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#2

19.02.2019, 16:45

Eure Gebühren habt ihr ja vom Gegner schon bekommen.

Das Einzige was mir jetzt noch auffällt. Ihre hattet ja Akteneinsicht. Habt ihr keine Kopie von der Akte gefertigt? (frag nur, weil keine Fotokopien in Rechnung gestellt wurden)
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
Feldhamster
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#3

19.02.2019, 16:55

Kopiekosten könnte man - wie Dany 1981 schon schrieb - noch über Beratungshilfe abrechnen, aber ich würde es nicht machen. Dafür lohnt der Schreibkram nicht.

Ansonsten war der BerH-Schein nur für euch die Sicherheit, dass ihr die Beratungshilfegebühren auf jeden Fall bekommt, wenn der Gegner die Anwaltsgebühren nicht erstattet hätte.
DerBuchhalter
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#4

19.02.2019, 18:41

Vielen Dank ihr lieben!

Wir scannen nur und da es umstritten ist, ob das zu zahlen ist (mit Tendenz zu nein), machen wir uns die Arbeit nicht.
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Adora Belle
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#5

19.02.2019, 18:54

Wenn Ihr alle Vergütungsbestandteile vom Gegner erhalten habt, müssen die 15 EUR an den Mandanten erstattet werden.
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