VKH-Abrechnung nach Mandatskündigung

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#1

19.02.2019, 14:49

Moin moin,

wir haben in einer simplen Scheidungssache die Ehefrau vertreten. Nur Scheidung, keine Folgesachen außer VA. Mandantin bekommt ratenfreie VKH inkl. unserer Beiordnung.
Am 21.02.2019 sollte Termin vor dem FamG sein.
Heute flattert eine anwaltliche Kündigung ins Haus.
Anlass: keiner der hier bekannt ist, keine Haftung etc. einfach aus heiterem Himmel.

Fragen nun (ich soll die VKH Abrechnung erstellen...)

Wurde hier auch bereits eine Terminsgebühr verdient?
Muss ich die Gegenstandswertsfestsetzung abwarten?
Muss man generell erst die Entpflichtung abwarten?
Wer nicht will, will nicht!
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

19.02.2019, 15:13

Terminsgebühr ist mE noch nicht entstanden (Verhandlung hat noch nicht stattgefunden und ich gehe davon aus, dass die RAe auch nicht miteinander telefoniert haben).

Wertfestsetzung würde ich abwarten. Es kommt ja auf das Nettoeinkommen beider Parteien an und beim VA kann man auch nicht immer einfach so vom gesetzlichen Mindestwert ausgehen.

Ich kenne es nur so, dass eine Mandatskündigung nicht ausreicht, um die VKH/PKH zu beenden, sondern die Entpflichtung erfolgen muss. Solange die nicht erfolgt ist, muss der RA sogar Termine wahrnehmen, um Haftungsfallen zu vermeiden. Gerade bei Scheidung besteht Anwaltszwang und ob der neue RA den Verhandlungstermin wahrnehmen wird, wisst ihr nicht.
Meine Chefin würde sich sofort mit dem Richter telefonisch in Verbindung setzen und nachfragen, wie es gehandhabt werden soll. Möglicherweise hat der neue RA ja auch für sich selbst die Umschreibung der VKH beantragt. RA-Wechsel erfolgen idR nur, wenn der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen und ob der Richter das so ohne Begründung mitmacht, weiß man im Voraus nicht.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#3

19.02.2019, 15:49

Anwaltszwang gilt aber nur für den Antragsteller.

Sofern eure Mandantin Antragsgegnerin ist, würde ich dem Gericht die Mandatskündigung anzeigen und um Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes bitten. Alternativ könnt ihr natürlich auch warten, bis der endgültige Verfahrenswert festgesetzt wird.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

20.02.2019, 10:22

Ich würde das wie Liesel handhaben, aber zusätzlich die Entpflichtung beantragen, da man eben nicht einfach aus einem PKH-/VKH-Mandat rauskommt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten