PKH-Abrechnung bei Vergleich

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Benny74
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#1

08.02.2019, 17:01

Hallo liebe Mitforisten,

ich habe folgendes Problem:
Wir haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen mit Quotelung, wonach der Kläger 30 % der Kosten trägt und wir (Beklagte) 70 % der Kosten.
Beide Parteien haben PKH jeweils mit Ratenzahlung bewilligt bekommen.
Die Klägerseite hat nun Antrag auf Festsetzung der Kosten und des Differenzbetrages zur Regelvergütung nach § 126 ZPO gestellt.

Wir wollen nun ebenfalls Antrag auf Festsetzung der PKH-Gebühren und des Differenzbetrages zu den Wahlgebühren stellen.

Mein Frage: Sollte dies zur Gänze oder bzgl. des Differenzbetrages ebenfalls nach § 126 ZPO auf eigenen Namen erfolgen?
Besteht dann nicht die Gefahr der Aufrechnung durch die Gegenseite?

Ich gehe davon aus, dass beide Parteien mehr oder weniger zahlungsunfähig sind, so dass es im Grunde genommen nur um die jeweilige Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse geht.
Ich will jedoch nicht in eine Regressfalle tappen oder mich mit meinem Antrag total blamieren. Für eine Antwort wäre ich Euch sehr, sehr dankbar!

LG und schönes Wochenende
Benny
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Adora Belle
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#2

08.02.2019, 17:23

Zahlungsunfähig können die Parteien doch nicht sein, wenn es Ratenzahlungsanordnungen gibt. In dem Fall halte ich auch den §126er Antrag für eher hinderlich, aber wenn er nun mal gestellt ist...

Deine PKH-Vergütung kannst du doch auf jeden Fall aus der Staatskasse beantragen. Die darüberliegende Differenz würde ich eigentlich gleich mit anmelden, die wird ja vom Mandanten über die Raten eingezogen und dann an Dich ausgezahlt.

Die Kombination mit den §126er Anträgen und der Kostenausgleichung ist mir für 5 Minuten vor Feierabend etwas zu hoch, sorry. Vielleicht erbarmt sich ein anderer.
Feldhamster
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#3

08.02.2019, 18:40

Der Kläger wirklich einen Kostenausgleichungsantrag und zusätzlich hat der Kläger-RA einen Antrag nach § 126 ZPO gestellt? Das ist mir noch nie untergekommen. Oder hast du dich nur unglücklich ausgedrückt?
Wenn der Kläger-RA zudem noch die PKH-Gebühren mit der Staatskasse abrechnet, ist von dir jedenfalls darauf achten, dass die PKH-Vergütung von ihm in Abzug gebracht worden ist.

Selbst wenn von beiden Seiten ein Antrag nach § 126 gestellt werden sollte, sehe ich keine Aufrechnungsmöglichkeit:
Der Kläger-RA wäre Gläubiger gegenüber euren Mandanten (=Beklagter) und du als Beklagten-RA wärst Gläubiger gegenüber dem Kläger. Die Parteien sind somit nicht identisch.
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