Rechtsprechung zur Bewilligung von PKH

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Tigerle
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#1

04.02.2019, 13:20

Es gibt wohl unterschiedliche Ansichten, zum einen die, dass PKH erst ab Einreichung der Formulare zu bewilligen ist und eine, dass die PKH bereits am Antragstellung zu gewähren ist.

Ich suche Rechtsprechung, dass PKH bereits ab Antragstellung zu gewähren ist, kann mir hier jemand zufällig Fundstellen benennen?
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Anahid
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#2

04.02.2019, 14:08

Wäre mir jetzt neu, dass es da unterschiedliche Meinungen gibt. Hier im Kreis besteht die Auffassung, dass PKH erst ab Einreichung der Unterlagen zu bewilligen ist (was ja auch Sinn macht, da vorher über einen Antrag ja gar nicht entschieden werden kann).
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Feldhamster
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#3

04.02.2019, 14:16

Ich stimme Anahid zu.

Im Handkommentar "Gesamtes Kostenhilferecht", 2. Auflage, heißt es unter Rn 66, 67 zu § 114 ZPO, dass Entscheidungsreife vorliegen muss. Sowohl für Kläger als auch Beklagten ist dieses erst gegeben, wenn u.a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig dargelegt worden sind.

Wir bekommen daher hier im Kreis auch immer die PKH/VKH rückwirkend erst ab Eingang der Formulare bei Gericht die Bewilligung. Ich meine z.B. Eingang Unterlagen 01.12.2018, Beschluss über die Bewilligung erst im Januar 2019, dann wird rückwirkend zum 01.12.2018 bewilligt.
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Tigerle
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#4

04.02.2019, 14:29

Ich danke Euch für Eure Antworten, das hilft mir auch schon weiter.
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Adora Belle
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#5

04.02.2019, 14:35

Wir haben hier, gerade im Familienrecht, öfter mal den Fall, dass dem Antragsteller ermöglicht wird, Unterlagen nachzureichen, und dann trotzdem rückwirkend auf den Tag der Antragstellung bewilligt wird.
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sh161
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#6

04.02.2019, 14:54

Bei uns wird meistens PKH/VKH für eine bestimmte Instanz bewilligt ohne zeitliche Einschränkungen.
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13
NORTHERN DINO
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#7

04.02.2019, 17:51

Auf die Schnelle:
LS
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nur vollständig, wenn ihm die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist bzw. diese nachgereicht wird (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.06.2010 – VI ZA 3/09 = NJW 2010, 3101, 3102).

2. Der vollständige Antrag auf Bewilligung von PKH muss vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorliegen. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorgelegt, war der Antrag unvollständig und daher unzulässig. Er ist zurückzuweisen.

3. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Es gibt keine allgemeine PKH-Verschaffungspflicht.

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.04.2012 – 12 Ta 28/11

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#8

06.02.2019, 14:08

13 hat geschrieben:
04.02.2019, 17:51
Auf die Schnelle:
LS
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nur vollständig, wenn ihm die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist bzw. diese nachgereicht wird (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.06.2010 – VI ZA 3/09 = NJW 2010, 3101, 3102).

2. Der vollständige Antrag auf Bewilligung von PKH muss vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorliegen. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorgelegt, war der Antrag unvollständig und daher unzulässig. Er ist zurückzuweisen.

3. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Es gibt keine allgemeine PKH-Verschaffungspflicht.

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.04.2012 – 12 Ta 28/11

juris
Vielen Dank.
Bei uns war einfach das Problem, Antrag war gestellt, aber die Formulare noch nicht eingereicht, weil ständig irgendwelche Unterlagen gefehlt haben. Mdt. hat dann erst nach dem Termin alles eingereicht, sodass PKH erst ab dem Zeitpunkt nach dem Termin bewilligt wurde. Da es aber in einer Arbeitsrechtsangelegenheit war, konnten wir auch nicht warten, bis der Mandat mal in die Gänge kommt, da sonst die Klagefrist versäumt gewesen wäre.

Ich dankeallen für die Hilfe.
Feldhamster
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#9

06.02.2019, 15:21

Das Problem, dass die Unterlagen nicht vollständig beigefügt werden, kenne ich zur Genüge....
Ich fordere in diesen Fällen inzwischen ziemlich schnell Vorschüsse von den Mandanten an. Solange keine PKH bewilligt ist, geht das ja. Wenn die Mandanten dann die Vorschussrechnung haben, kommen auf einmal auch ganz fix die fehlenden Unterlagen...
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Tigerle
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#10

06.02.2019, 15:37

ist ganz schön traurig, dass man da immer so hinterher rennen muss. Die Mandate machen mehr Arbeit und Geld bekommt man weniger. Ist ärgerlich.
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