PKH Vergleich Quotelung

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Mona-Lisa
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#1

02.02.2019, 22:43

Hallo, ich bin neu hier und hoffe mir kann jemand helfen. Die Sache lässt mich einfach auch am WE nicht los... :( Ich habe schon seit Tagen versucht mich schlau zu lesen. Aber ich versteh's einfach nicht. :kopfkratz
Wir vertreten die Beklagte. Sie hat PKH ohne Raten. Streitwert 360 € (Mieterhöhung). Beweisbeschluss mit Sachverständigengutachten. Danach schlug das Gericht einen Vergleich vor, der auch protokolliert wurde unter anderem mit Kostenquote 55 % Kläger und 45 % Beklagte. Von beiden Seiten wurde Kostenausgleichsantrag gestellt. Jetzt KFB vom Gericht. Der besagt, dass unsere Mandatin, also die BK noch ca. 1000 € an die Gegenseite zahlen soll. Die Summe ist wohl schon richtig, da hier die SV-Kosten als Gerichtskosten saftig zu Buche schlagen mit 45 %. Zum einen versteh ich aber nicht ganz, weshalb die Mandantin das nicht über PKH abgedeckt bekommt. Ja, Übernahmeschuldner, § 31 GKG, hab ich schon einiges zu gelesen. Es wurde leider nicht protokolliert, dass die Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Aber das Gericht hat den Vergleich so vorgeschlagen!! Gilt dann trotzdem "Pech gehabt"?? Und was ich leider gar nicht auf die Reihe kriege. Die Anwaltskosten sind da auch mit reingewurstelt. Chefin hat hier bisher noch kein Geld gesehen. Eigentlich müsste die Gegenseite doch 55 % zahlen und die anderen 45 % der Staat?! Aber nach KFB zahlt am Ende nur die Mandantin an die Gegenseite. Und woher bekommt Chefin Geld? Ich komm einfach nicht mit. :bahnhof Chefin hat auch kein Plan....
Hoffe einer von euch Lieben kann mir helfen.
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paralegal6
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#2

03.02.2019, 20:09

Steige leider nicht so ganz durch, pkh müsst ihr mit dem Gericht abrechnen, wenn ihr dorthin keine Rechnung schickt, erhaltet ihr auch kein Geld.
Außerdem gilt pkh nur für eure Gebühren, nicht für die der Gegenseite, steht hier auch schon öfters im Forum
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Feldhamster
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#3

03.02.2019, 22:08

paralegal6 hat geschrieben:
03.02.2019, 20:09
Außerdem gilt pkh nur für eure Gebühren, nicht für die der Gegenseite, steht hier auch schon öfters im Forum
Nicht nur im Forum, auch in § 123 ZPO.
Eure Kostenabrechnung der PKH-Gebühren mit der Staatskasse und die Kostenausgleichung zwischen den Parteien, sind getrennt vorzunehmen. Also rechnet eure PKH-Gebühren mit der Staatskasse ab, dann bekommt ihr auch eure Gebühren. Die festgesetzten Kosten muss eure Mandantin an die Gegenseite wegen § 123 ZPO erstatten.
Sonnenkind
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#4

04.02.2019, 07:16

In so einem Fall sollte natürlich der RA den PKH-Mandanten darauf hinweisen, damit er sich im Klaren ist, welche Kosten auf ihn zukommen können. Selbst dem RA sollte bekannt sein, dass die gegnerische Anwaltskosten sowie evtl. Gutachterkosten nicht von der PKH gedeckt sind.
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Mona-Lisa
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#5

05.02.2019, 06:30

Vielen Dank für eurer Hilfe!
Dass PKH nur die eigenen RA-Kosten abdeckt ist übrigens klar. Nicht klar war mir, dass ich neben Kostenausgleichsantrag noch einen zusätlichen Antrag ans Gericht/ Staat stellen muss. Dachte das wird mit dem KAA alles erledigt.
Aber dann bin dann schon weiter gekommen.
Vielen Dank nochmal :thx
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#6

05.02.2019, 06:58

Mona-Lisa hat geschrieben:
02.02.2019, 22:43
Zum einen versteh ich aber nicht ganz, weshalb die Mandantin das nicht über PKH abgedeckt bekommt.
War wohl nicht von Anfang an klar. ;)
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