Übergang auf Staatskasse

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Maija
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#1

22.01.2019, 21:30

Hallo Zusammen,

ich hab jetzt schon einige Zeit im Forum gesucht, aber leider nix entsprechendes gefunden oder falsch gesucht.

Ich bräuchte bitte Eure Hilfe bei folgendem Problem:

Kläger und Beklagter (wir) haben jeweils PHK ohne Ratenzahlung bekommen. Das Verfahren wurde durch Urteil entschieden, Kläger 13 % und Beklagter 87 %. Beide haben PKH-Abrechnung erstellt, KFA wurde von keinem der Parteien beantragt (keine Ahnung warum, haben die beiden Anwälte anscheinend so vereinbart). Jetzt ist eine Verfügung vom Gericht ergangen, in welcher eine Art KFB gemacht wurde, worin sich ergab, dass 500,52 Euro auf die Staatskasse übergegangen sind. Kurz danach hat unser Mandant eine Zahlungsaufforderung von der Staatskasse über diese 500,52 erhalten. Die Berechnung ist grundsätzlich in Ordnung. Kann die Staatskasse die 500 Euro von unserem Mandanten trotz PKH fordern? Ich denke schon, bin mir aber nicht hundertprozentig sicher.

Vielen Dank für Eure Hilfe schon mal
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:frauenpower
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#2

22.01.2019, 22:22

§ 123 ZPO: Die Bewilligung von PKH befreit nicht von der Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu ersetzen. Da Euer Mandant den Großteil der Kostenquote trägt ( die natürlich auch für die außergerichtlichen Kosten gilt ), muss er die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, die aus der Staatskasse gezahlt wurden ( und deswegen gem. § 59 RVG übergegangen sind ) in der angeforderten Höhe tragen.

PKH befreit ihn gem. § 122 Abs. 1 ZPO nur von den Gerichtskosten und seinen eigenen Rechtsanwaltskosten.
Maija
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#3

22.01.2019, 22:26

Super, vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort!
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