PKH und Vergleich vor Sozialgericht
Verfasst: 21.01.2019, 16:26
Hallo,
wir machen sehr selten Sachen im Sozialrecht und auch recht wenig über PKH, daher habe ich bei meinem Fall hier ein paar Schwierigkeiten:
Wir haben für einen Mandanten Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid des JobCenters eingelegt (Antrag auf Auszahlung von Geld aufgrund einer Vereinbarung mit dem JobCenter). Dem Widerspruch wurde abgeholfen, unsere Kosten (300 € zzgl. Auslagen) wurden vom JobCenter beglichen.
Anschließend wurde der Antrag des Mandanten nun mit einer anderen Begründung durch das JobCenter abgelehnt. Wir haben Widerspruch eingereicht, der abgelehnt wurde. Dann haben wir Klage+PKH-Antrag beim Sozialgericht eingereicht. PKH wurde bewilligt.
Während des Klageverfahrens, vorm ersten Termin, stellte der Mandant erneut einen änhlichen Antrag beim JobCenter aufgrund derselben Vereinbarung. Der Antrag wurde wiederum abgelehnt. Wir haben Widerspruch eingelegt und anschließend Klage.
In der dann folgenden mdl. Verhandlung wurden beide Klagen (2 unterschiedliche Aktenzeichen) zusammen verhandelt. Es wurde ein Vergleich über beide Anträge des Mandanten geschlossen mit Kostenregelung gegeneinander aufgehoben.
Außerdem wurde in der mdl. Verhandlung PKH auch für die 2. Klage bewilligt sowie PKH für den Vergleich bewilligt.
Zudem habe ich 2 Beratungshilfescheine hier liegen vom Mandanten für die jeweiligen vorgerichtlichen Tätigkeiten.
Was muss ich nun machen? In Zivilsachen würde ich zunächst Kostenausgleichsantrag stellen. Das dürfte sich hier aber erübrigen, weil keine Gerichtskosten angefallen sind und im Übrigen nichts vom Gegner zu erstatten ist?
Dann würde ich Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten RAs stellen?
Darein würde ich nehmen:
3102 Verfahrensgebühr: 300
abzgl. hälftig anzurechnende Geschäftsgebühr -150
(s. Vorbem 3 Abs. 4 S. 2)
3106 Terminsgebühr 280
1006 Einigungsgebühr 300
Auslagenpauschale 20
Wobei ich mich frage, ob ich die Geschäftsgebühr überhaupt anrechnen muss, weil die Geschäftsgebühr ja für den Widerspruch gezahlt wurde, dem die Behörde abgeholfen hatte - gegen den Widersoruch wurde ja nicht geklagt.
Und wie berücksichtige ich denn, dass es zwei Klagen waren? Rechne ich da noch eine Verfahrensgebühr mit rein? Oder erhöhe ich die Gebühr bei der Verfahrensgebühr oder der Terminsgebühr?
Und wie rechne ich die vorgerichtlichen Gebühren ab?
Bzgl. der ersten Klage haben wir ja für den ersten Widerspruch das Geld von der Behörde bekommen. Bzgl. des zweiten, abgelehnten, nicht.
Bzgl. des Dritten (die zweite Klage betreffend), ebenfalls abgelehnten, auch nicht. Das regele ich jeweils über die beiden Beratungshilfeformulare?
Ich bin dankbar für Hilfe.
wir machen sehr selten Sachen im Sozialrecht und auch recht wenig über PKH, daher habe ich bei meinem Fall hier ein paar Schwierigkeiten:
Wir haben für einen Mandanten Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid des JobCenters eingelegt (Antrag auf Auszahlung von Geld aufgrund einer Vereinbarung mit dem JobCenter). Dem Widerspruch wurde abgeholfen, unsere Kosten (300 € zzgl. Auslagen) wurden vom JobCenter beglichen.
Anschließend wurde der Antrag des Mandanten nun mit einer anderen Begründung durch das JobCenter abgelehnt. Wir haben Widerspruch eingereicht, der abgelehnt wurde. Dann haben wir Klage+PKH-Antrag beim Sozialgericht eingereicht. PKH wurde bewilligt.
Während des Klageverfahrens, vorm ersten Termin, stellte der Mandant erneut einen änhlichen Antrag beim JobCenter aufgrund derselben Vereinbarung. Der Antrag wurde wiederum abgelehnt. Wir haben Widerspruch eingelegt und anschließend Klage.
In der dann folgenden mdl. Verhandlung wurden beide Klagen (2 unterschiedliche Aktenzeichen) zusammen verhandelt. Es wurde ein Vergleich über beide Anträge des Mandanten geschlossen mit Kostenregelung gegeneinander aufgehoben.
Außerdem wurde in der mdl. Verhandlung PKH auch für die 2. Klage bewilligt sowie PKH für den Vergleich bewilligt.
Zudem habe ich 2 Beratungshilfescheine hier liegen vom Mandanten für die jeweiligen vorgerichtlichen Tätigkeiten.
Was muss ich nun machen? In Zivilsachen würde ich zunächst Kostenausgleichsantrag stellen. Das dürfte sich hier aber erübrigen, weil keine Gerichtskosten angefallen sind und im Übrigen nichts vom Gegner zu erstatten ist?
Dann würde ich Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten RAs stellen?
Darein würde ich nehmen:
3102 Verfahrensgebühr: 300
abzgl. hälftig anzurechnende Geschäftsgebühr -150
(s. Vorbem 3 Abs. 4 S. 2)
3106 Terminsgebühr 280
1006 Einigungsgebühr 300
Auslagenpauschale 20
Wobei ich mich frage, ob ich die Geschäftsgebühr überhaupt anrechnen muss, weil die Geschäftsgebühr ja für den Widerspruch gezahlt wurde, dem die Behörde abgeholfen hatte - gegen den Widersoruch wurde ja nicht geklagt.
Und wie berücksichtige ich denn, dass es zwei Klagen waren? Rechne ich da noch eine Verfahrensgebühr mit rein? Oder erhöhe ich die Gebühr bei der Verfahrensgebühr oder der Terminsgebühr?
Und wie rechne ich die vorgerichtlichen Gebühren ab?
Bzgl. der ersten Klage haben wir ja für den ersten Widerspruch das Geld von der Behörde bekommen. Bzgl. des zweiten, abgelehnten, nicht.
Bzgl. des Dritten (die zweite Klage betreffend), ebenfalls abgelehnten, auch nicht. Das regele ich jeweils über die beiden Beratungshilfeformulare?
Ich bin dankbar für Hilfe.