PKH + Kfa § 126

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§Lena§
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#1

21.01.2019, 15:56

Hallo liebe Kollegen,

ich habe gerade von einer Chefin einen alten Vorgang (Kindesunterhaltssache aus dem Jahr 2017) erhalten mit der Bitte, unsere Kosten nach § 126 ZPO festsetzen zu lassen. Da ich mit dem Vorgang nicht betraut bin, habe ich die Akte durchgesehen, Folgendes:

- Damals (27.04.2017) erging ein Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss, wonach u.a. der Gegenseite (= Antragsteller) die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

- Unserer Mandantin (=Antragsgegner) wurde PKH bewilligt, diese wurde unter dem 11.05.2017 abgerechnet und auch an uns überwiesen.

Was ich jetzt nicht verstehe: Warum ich einen KfA nach § 126 machen soll, wenn uns die PKH-Gebühren bereits vor 1,5 Jahren überwiesen wurden.

Oder geht dies wirklich? Weiß das jemand?
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Adora Belle
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#2

21.01.2019, 16:07

Das geht, wenn die Wahlanwaltsvergütung höher ist als die PKH-Gebühren. Also bei Streitwerten über 4.000 EUR.
§Lena§
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#3

21.01.2019, 16:17

Ja der Streitwert liegt bei 4.350,00 €.
D.h. ich kann jetzt noch die Festsetzung nach § 126 ZPO beantragen und die Differenz dann von der Gegenseite fordern?
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#4

21.01.2019, 16:25

Das ist der Plan.
Feldhamster
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#5

21.01.2019, 16:59

Achte aber darauf, dass du ausdrücklich beantragst:
"ich beantrage gemäß § 126 ZPO folgende Kosten festzusetzen".

Nur dann bekommt ihr den Kfb mit dem RA als Gläubiger.
§Lena§
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#6

21.01.2019, 17:09

Okay, das mache ich :)
Ich danke euch.
§Lena§
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#7

22.01.2019, 09:46

Darf ich noch eine Frage hinterherwerfen?

Teile ich beim KfA-Antrag dem Gericht gegenüber dann mit, dass wir bereits PKH-Gebühren erstattet bekommen haben?
Viele Grüße und einen schönen Arbeitstag
Feldhamster
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#8

22.01.2019, 09:48

Ja.
Du machst eine Rechnung über die Regelgebühren und ziehst von der Summe die bereits erhaltenen PKH-Gebühren ab. Der Restbetrag wird dann nach § 126 ZPO festgesetzt.
§Lena§
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#9

22.01.2019, 10:14

Vielen Dank :)
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