Hallo liebe Kollegen,
ich habe gerade von einer Chefin einen alten Vorgang (Kindesunterhaltssache aus dem Jahr 2017) erhalten mit der Bitte, unsere Kosten nach § 126 ZPO festsetzen zu lassen. Da ich mit dem Vorgang nicht betraut bin, habe ich die Akte durchgesehen, Folgendes:
- Damals (27.04.2017) erging ein Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss, wonach u.a. der Gegenseite (= Antragsteller) die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
- Unserer Mandantin (=Antragsgegner) wurde PKH bewilligt, diese wurde unter dem 11.05.2017 abgerechnet und auch an uns überwiesen.
Was ich jetzt nicht verstehe: Warum ich einen KfA nach § 126 machen soll, wenn uns die PKH-Gebühren bereits vor 1,5 Jahren überwiesen wurden.
Oder geht dies wirklich? Weiß das jemand?
PKH + Kfa § 126
- Adora Belle
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Das geht, wenn die Wahlanwaltsvergütung höher ist als die PKH-Gebühren. Also bei Streitwerten über 4.000 EUR.
- Adora Belle
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Das ist der Plan.
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Achte aber darauf, dass du ausdrücklich beantragst:
"ich beantrage gemäß § 126 ZPO folgende Kosten festzusetzen".
Nur dann bekommt ihr den Kfb mit dem RA als Gläubiger.
"ich beantrage gemäß § 126 ZPO folgende Kosten festzusetzen".
Nur dann bekommt ihr den Kfb mit dem RA als Gläubiger.
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Darf ich noch eine Frage hinterherwerfen?
Teile ich beim KfA-Antrag dem Gericht gegenüber dann mit, dass wir bereits PKH-Gebühren erstattet bekommen haben?
Viele Grüße und einen schönen Arbeitstag
Teile ich beim KfA-Antrag dem Gericht gegenüber dann mit, dass wir bereits PKH-Gebühren erstattet bekommen haben?
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Ja.
Du machst eine Rechnung über die Regelgebühren und ziehst von der Summe die bereits erhaltenen PKH-Gebühren ab. Der Restbetrag wird dann nach § 126 ZPO festgesetzt.
Du machst eine Rechnung über die Regelgebühren und ziehst von der Summe die bereits erhaltenen PKH-Gebühren ab. Der Restbetrag wird dann nach § 126 ZPO festgesetzt.