Abtretung von PKH-Gebühren
Verfasst: 03.12.2018, 18:08
Huhu,
habe hier einen komplizierten Fall, bei dem ich nicht so recht weiß, wie ich den abrechnen soll.
Mandant hat einen Anwalt mit der Klage beauftragt, der hat einen Vorschuss in voller Höhe verlangt, PKH beantragt und das Mandat nach PKH-Bewilligung und Beiordnung niedergelegt. Den Vorschuss hat er nicht zurückgezahlt. Mandant hat einen neuen Anwalt beauftragt, dem erst mal wieder einen Vorschuss in voller Höhe gezahlt. Dann hat der 1. Anwalt gegenüber dem Gericht erklärt, er verzichte auf PKH und stimme der Beiordnung des 2. Anwalts zu. Der 2. Anwalt hat dann aber den Vorschuss nicht zurückgezahlt, woraufhin der Mandant das Mandat gekündigt hat und jetzt bei uns ist.
Geht das mit der Abtretung überhaupt? Ich habe hier § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO gefunden ("Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig."). Gilt das auch für PKH?
Ist der 2. RA dann nicht verpflichtet, PKH abzurechnen und den Vorschuss zurückzuzahlen? Kann der 1. Anwalt den Vorschuss behalten?
Was würde passieren, wenn der 2. RA wieder auf PKH verzichtet, kann er dann den Vorschuss behalten und wir müssten nach PKH abrechnen? Irgendwie kommt mir das Verhalten der beiden anderen Anwälte nicht ganz koscher vor. Kann ein Rechtsanwalt einfach das Mandat niederlegen, zu Gunsten des neuen Anwalts auf PKH verzichten und dann den Vorschuss vom Mandanten einkassieren?
habe hier einen komplizierten Fall, bei dem ich nicht so recht weiß, wie ich den abrechnen soll.
Mandant hat einen Anwalt mit der Klage beauftragt, der hat einen Vorschuss in voller Höhe verlangt, PKH beantragt und das Mandat nach PKH-Bewilligung und Beiordnung niedergelegt. Den Vorschuss hat er nicht zurückgezahlt. Mandant hat einen neuen Anwalt beauftragt, dem erst mal wieder einen Vorschuss in voller Höhe gezahlt. Dann hat der 1. Anwalt gegenüber dem Gericht erklärt, er verzichte auf PKH und stimme der Beiordnung des 2. Anwalts zu. Der 2. Anwalt hat dann aber den Vorschuss nicht zurückgezahlt, woraufhin der Mandant das Mandat gekündigt hat und jetzt bei uns ist.
Geht das mit der Abtretung überhaupt? Ich habe hier § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO gefunden ("Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig."). Gilt das auch für PKH?
Ist der 2. RA dann nicht verpflichtet, PKH abzurechnen und den Vorschuss zurückzuzahlen? Kann der 1. Anwalt den Vorschuss behalten?
Was würde passieren, wenn der 2. RA wieder auf PKH verzichtet, kann er dann den Vorschuss behalten und wir müssten nach PKH abrechnen? Irgendwie kommt mir das Verhalten der beiden anderen Anwälte nicht ganz koscher vor. Kann ein Rechtsanwalt einfach das Mandat niederlegen, zu Gunsten des neuen Anwalts auf PKH verzichten und dann den Vorschuss vom Mandanten einkassieren?