Abtretung von PKH-Gebühren

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#1

03.12.2018, 18:08

Huhu,

habe hier einen komplizierten Fall, bei dem ich nicht so recht weiß, wie ich den abrechnen soll.

Mandant hat einen Anwalt mit der Klage beauftragt, der hat einen Vorschuss in voller Höhe verlangt, PKH beantragt und das Mandat nach PKH-Bewilligung und Beiordnung niedergelegt. Den Vorschuss hat er nicht zurückgezahlt. Mandant hat einen neuen Anwalt beauftragt, dem erst mal wieder einen Vorschuss in voller Höhe gezahlt. Dann hat der 1. Anwalt gegenüber dem Gericht erklärt, er verzichte auf PKH und stimme der Beiordnung des 2. Anwalts zu. Der 2. Anwalt hat dann aber den Vorschuss nicht zurückgezahlt, woraufhin der Mandant das Mandat gekündigt hat und jetzt bei uns ist.

Geht das mit der Abtretung überhaupt? Ich habe hier § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO gefunden ("Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig."). Gilt das auch für PKH?

Ist der 2. RA dann nicht verpflichtet, PKH abzurechnen und den Vorschuss zurückzuzahlen? Kann der 1. Anwalt den Vorschuss behalten?

Was würde passieren, wenn der 2. RA wieder auf PKH verzichtet, kann er dann den Vorschuss behalten und wir müssten nach PKH abrechnen? Irgendwie kommt mir das Verhalten der beiden anderen Anwälte nicht ganz koscher vor. Kann ein Rechtsanwalt einfach das Mandat niederlegen, zu Gunsten des neuen Anwalts auf PKH verzichten und dann den Vorschuss vom Mandanten einkassieren? :kopfkratz
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

03.12.2018, 18:49

Also zunächst einmal kann Vorschuss in Höhe der 3335 verlangt werden, nicht in voller Höhe. Wenn aber voll gezahlt wird, dann gibt es eben in dieser gezahlten Höhe keinen PKH-Anspruch mehr. Wenn nach Bewilligung und Beiordnung niedergelegt wird, muss abschließend abgerechnet werden. Daraus ergibt sich ggf. ein Rückforderungsanspruch des Mandanten.

Wurde der 2. RA beigeordnet? Warum hat auch der 2. RA das Mandat gekündigt? Auch er kann seinen Vorschuss nur insoweit behalten, als er bereits tätig geworden ist. Darüber hinausgehende Beträge muss er zurückzahlen. Vorschussbeträge sind aber nicht etwa nach Bewilligung von PKH zurückzuerstatten. Der Vorschuss ist keine Sicherheitsleistung oder so etwas. Er wird auf den gesamten Vergütungsanspruch angerechnet, aber vorrangig auf den Anteil, für den keine PKH greift.

Mir ist hier das Verhalten der beiden RAe nicht ganz klar. Warum kassieren die den Vorschuss, und werden dann trotz PKH-Bewilligung nicht weiter tätig? Trotzdem - ein Vorschuss ist erstmal eben nur ein Vorschuss. Wenn die Tätigkeit nicht geleistet wird, für die er gezahlt wurde, dann ist er zurückzuerstatten.

An welcher Stelle kommt denn die Abtretung ins Spiel? Hat die stattgefunden oder soll die noch stattfinden?
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#3

03.12.2018, 19:22

Eine Abtretung sehe ich auch nicht.

Solange keine PKH unter Beiordnung bewilligt ist, darf der RA einen Vorschuss fordern, soweit ich weiß in Höhe der normalen Gebühren. Nachdem der 1. RA das Mandat niedergelegt hat, hätte er somit gegenüber dem Mandanten über den Vorschuss abrechnen müssen, da er auf die PKH verzichtet hat. Zumindest die Verfahrensgebühr ist ja bei ihm entstanden.

Solange der 2. RA nicht beigeordnet war, konnte er ebenfalls den Vorschuss fordern und muss diesen bei der PKH-Abrechnung mit der Staatskasse angeben.

Aber was ist mit euch? Noch ist ja wohl der 2. RA beigeordnet. Wenn der Mandant nun ihm das Mandat kündigt und euch als 3. RA beauftragt, müsst ihr entweder Wechsel der Beiordnung beantragen und begründen oder der Mandant muss euch selbst bezahlen. Wobei es hier bei unserem Gericht so ist, dass PKH-Wechsel nur selten zugelassen werden, um der Staatskasse die hierdurch entstehen Mehrkosten zu vermeiden. Oder der neue RA verzichtet gegenüber der Staatskasse auf die Gebühren, die bereits bei dem vorherigen RA entstanden sind.

Ehrlich gesagt frage ich mich, warum überhaupt PKH bewillgt wird, wenn anscheinend Geld für 3 RAe bei dem Mandanten vorhanden ist...PKH ist doch im Endeffekt nur ein zinsloses Darlehen von der Staatskasse und der Mandant ist 4 Jahre der Überprüfung ausgesetzt.
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#4

04.12.2018, 10:05

Ach so. Wir zahlen den Vorschuss immer zurück. :roll: Hab das von meinem Chef so beigebracht bekommen, dass der Vorschuss nur als "Sicherheit" gilt. War das früher vielleicht anders und er hat die Gesetzesänderung nicht mitbekommen?

Wo steht das mit der Anrechnung denn? § 58 Abs. 2 RVG?

Bezüglich der PKH: Der Mandant klagt sich seit über 10 Jahren munter durch die Gegend. Sein Hauptgegner ist sein Kind, ansonsten frühere Rechtsanwälte. Alles, was er zahlen muss, zahlt er in kleinen Raten. Diese Vielzahl an Ratenzahlungsvereinbarungen - meist mit Rechtsanwälten - schickt er dann an das Gericht und kriegt so PKH - wenn ich die kopierten Gerichtsakten richtig deute.

Ich glaub, ich will das nicht... Na mal sehen. Also erst mal eine ganz normale Rechnung (auf die er dann wahrscheinlich Raten zahlen will... 106)
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#5

04.12.2018, 10:10

P.s.: der 1. Anwalt hat erst den Aufrag ohne PKH bekommen und eine Nr. 3100 VV RVG als Vorschuss gefordert. Der 2. Anwalt hat den Auftrag ja wiederum erst ohne PKH bekommen und ebenfalls einen Vorschuss über die Nr. 3100 VV RVG gefordert
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#6

04.12.2018, 10:21

Schau mal hier unter "Vorschuss und PKH" dort ist das ganz gut beschrieben:

https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/ ... hilfe.html
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#7

04.12.2018, 10:25

Oh, das stimmt, das hilft mir wirklich sehr weiter, vielen Dank!
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

04.12.2018, 11:17

Na, das Mandat würde ich aber auch ganz schnell ablehnen.
Antworten