Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen ,
habe ich folgenden Sachverhalt richtig verstanden?
Zwischen den Parteien kam ein VGL zustande, die Kosten werden von den Parteien
jeweils zu 50% getragen; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Unsere Mdtin bekommt PKH ohne Ratenzahlung;
Muss ich hier nun zuerst einen Kostenausgleichungsantrag stellen und dann erst mit
der Staatskasse abrechnen? Muss ich im KAA auf PKH hinweisen?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Euch allen noch einen schönen und nicht allzu stressigen Montag.
Liebe Grüße
Aufhebung der Kosten gegeneinander und PKH
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1988
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Ich würde zuerst die PKH abrechnen, dann habt ihr eure Gebühren.
Wie hoch war denn euer Streitwert? Erst ab 4.000,00 ist die PKH-Vergütung niedriger als die normale Vergütung und es würde sich lohnen, über einen möglichen KAA nachzudenken...
Wie hoch war denn euer Streitwert? Erst ab 4.000,00 ist die PKH-Vergütung niedriger als die normale Vergütung und es würde sich lohnen, über einen möglichen KAA nachzudenken...
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1988
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Am besten immer erst PKH, damit die eigene Vergütung gesichert ist.
Wenn der Streitwert geringer ist als 4000 € und ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite gegeben ist, kümmert sich die Staatskasse darum, diesen beizutreiben.
Zumal du vorliegend sowieso eine PKH-Rechnung wegen der Einigungsgebühr machen musst, da diese Vergleichskosten gegeneinander aufgehoben werden.
Wenn der Streitwert geringer ist als 4000 € und ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite gegeben ist, kümmert sich die Staatskasse darum, diesen beizutreiben.
Zumal du vorliegend sowieso eine PKH-Rechnung wegen der Einigungsgebühr machen musst, da diese Vergleichskosten gegeneinander aufgehoben werden.