Betragsrahmengebühren: Darstellung der Erhöhungsgebühr im Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts
Verfasst: 11.11.2018, 08:20
Liebe Leute, ich habe eine Frage zur Darstellung der Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG im Antragsformular für die PKH-Festsetzung beim Sozialgericht:
Ich rechne einen überdurchschnittlich aufwändigen Fall mit insgesamt vier Beteiligten ab (Klage vor dem 1.8.13). Ich errechne zunächst die Mittelgebühr aus den um 90 % erhöhten Mindest- und Höchstbeträgen der Verfahrensgebühr (475 €). Diese Mittelgebühr erhöhe ich dann um 50 % und habe dann einen Betrag von 612,50 €. So weit, so hoffentlich richtig.
Nun möchte das Sozialgericht, dass ich die Erhöhungsgebühr getrennt ausweise. Aber ich habe ja keine Erhöhungsgebühr in dem Sinne, dass ich einfach eine 0,9-Gebühr auf einen bestimmten Gegenstandswert berechnen kann.
Mir fällt gerade nur folgender Lösungsweg ein: Ich errechne fiktiv die Verfahrensgebühr (wegen der Schwierigkeit um 50% erhöht, also 250 € normale Mittelgebühr + 125 €= 375 €) nur für einen Beteiligten und ziehe das dann von 612,50 € ab. Die Differenz in Höhe von 237,50 € wäre dann meine Erhöhungsgebühr.
Wäre das korrekt oder gibt es eine bessere Lösung?
LG, Jörn
Ich rechne einen überdurchschnittlich aufwändigen Fall mit insgesamt vier Beteiligten ab (Klage vor dem 1.8.13). Ich errechne zunächst die Mittelgebühr aus den um 90 % erhöhten Mindest- und Höchstbeträgen der Verfahrensgebühr (475 €). Diese Mittelgebühr erhöhe ich dann um 50 % und habe dann einen Betrag von 612,50 €. So weit, so hoffentlich richtig.
Nun möchte das Sozialgericht, dass ich die Erhöhungsgebühr getrennt ausweise. Aber ich habe ja keine Erhöhungsgebühr in dem Sinne, dass ich einfach eine 0,9-Gebühr auf einen bestimmten Gegenstandswert berechnen kann.
Mir fällt gerade nur folgender Lösungsweg ein: Ich errechne fiktiv die Verfahrensgebühr (wegen der Schwierigkeit um 50% erhöht, also 250 € normale Mittelgebühr + 125 €= 375 €) nur für einen Beteiligten und ziehe das dann von 612,50 € ab. Die Differenz in Höhe von 237,50 € wäre dann meine Erhöhungsgebühr.
Wäre das korrekt oder gibt es eine bessere Lösung?
LG, Jörn