Liebe Leute, ich habe eine Frage zur Darstellung der Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG im Antragsformular für die PKH-Festsetzung beim Sozialgericht:
Ich rechne einen überdurchschnittlich aufwändigen Fall mit insgesamt vier Beteiligten ab (Klage vor dem 1.8.13). Ich errechne zunächst die Mittelgebühr aus den um 90 % erhöhten Mindest- und Höchstbeträgen der Verfahrensgebühr (475 €). Diese Mittelgebühr erhöhe ich dann um 50 % und habe dann einen Betrag von 612,50 €. So weit, so hoffentlich richtig.
Nun möchte das Sozialgericht, dass ich die Erhöhungsgebühr getrennt ausweise. Aber ich habe ja keine Erhöhungsgebühr in dem Sinne, dass ich einfach eine 0,9-Gebühr auf einen bestimmten Gegenstandswert berechnen kann.
Mir fällt gerade nur folgender Lösungsweg ein: Ich errechne fiktiv die Verfahrensgebühr (wegen der Schwierigkeit um 50% erhöht, also 250 € normale Mittelgebühr + 125 €= 375 €) nur für einen Beteiligten und ziehe das dann von 612,50 € ab. Die Differenz in Höhe von 237,50 € wäre dann meine Erhöhungsgebühr.
Wäre das korrekt oder gibt es eine bessere Lösung?
LG, Jörn
Betragsrahmengebühren: Darstellung der Erhöhungsgebühr im Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts
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Den Weg deiner fiktiven Berechnung habe ich letztens auch einmal genommen - PKH-Vergütung ist daraufhin gezahlt worden.