BerH nur nach Abschluss der Angelegenheit?

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§Lena§
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#1

15.10.2018, 10:44

Guten Morgen alle zusammen,

ich habe ein Problem und suche dringend Hilfe. :panik

Wir rechnen bei unseren beratungshilfeberechtigten Mandanten grundsätzlich immer im Anschluss die angefallene Geschäftsgebühr ab und fügen zum Nachweis ein Schreiben bei. Nun erhalte ich vom Rechtspfleger folgende Mitteilung:

"Leider kann erst nach Erledigung/Beendigung der Angelegenheit und erst zum Fälligkeitszeitpunkt der Gebühren gem. § 8 (1) RVG entschieden werden (...) Bis zum vollständigen Abschluss der Angelegenheit kann Ihr Vergütungsfestsetzungsantrag nicht bearbeitet werden. Die Versicherungen im Beratungshilfevertrag können auch erst wirksam nach Abschluss der Angelegenheit abgegeben werden (...) Die Angaben zu § 9 BerHG und gerichtliches Verfahren sind zu wiederholen".

Entschuldigt die Fragestellung, aber "Hääää"?
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Tigerle
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#2

15.10.2018, 10:46

Habt Ihr vergessen anzugeben, ob die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist?
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paralegal6
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#3

15.10.2018, 10:47

Vielleicht wollen sie die Antwort der Gegenseite sehen, ob diese evtl die Gebühren zahlt?
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§Lena§
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#4

15.10.2018, 10:55

Die Angabe darüber, dass das Verfahren nicht in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist und der Gegner nicht verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, wurden eigentlich gemacht. Dann wiederhole ich dies einfach nochmal.

Hmmm das mit der Antwort der Gegenseite wäre eine Überlegung. Dann schicke ich dies noch gesondert hinterher.

Vielen Dank Euch, mal sehen ob dies hilft.
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#5

15.10.2018, 11:02

§Lena§ hat geschrieben:
15.10.2018, 10:55
Die Angabe darüber, dass das Verfahren nicht in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist und der Gegner nicht verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, wurden eigentlich gemacht. Dann wiederhole ich dies einfach nochmal.

Hmmm das mit der Antwort der Gegenseite wäre eine Überlegung. Dann schicke ich dies noch gesondert hinterher.

Vielen Dank Euch, mal sehen ob dies hilft.
Oder einfach mal anrufen, und mit dem Rechtspfleger reden, spart oft Zeit und Geld :mrgreen:
Feldhamster
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#6

15.10.2018, 11:11

Der Rechtspfleger bezieht sich auf § 8 RVG.
Danach ist die Vergütung erst nach Abschluss bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig.
Wenn ich deine Schilderung richtig verstehe, seid ihr zwar tätig geworden und die Geschäftsgebühr ist entstanden. Ist aber die außergerichtliche Angelegenheit auch schon beendet? Oder wartet ihr auf eine Reaktion des Gegners, um dann weiter zu korrespondieren.

Hier in Dortmund gibt es grundsätzlich die Beratungshilfevergütung immer erst nach Beendigung der Angelegenheit. Vorher wäre es allenfalls als Vorschuss zu werten. Einen Vorschuss auf Beratungshilfe kann ein RA nach § 47 II RVG nicht fordern.
§Lena§
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#7

15.10.2018, 11:23

Eine Antwort des Gegners lag beim Vergütungsfestsetzungsantrag tatsächlich nicht vor. Wir haben nur eine Kopie unseres Schreibens an den Gegner mitgeschickt.
Bislang haben wir dies auch immer so gehandhabt, ohne eine Monierung zu "kassieren".

Nachdem aber mittlerweile eine Antwort des Gegners eingegangen ist und wir hierauf auch reagiert haben, übersende ich dem Rechtspfleger die nach Antragstellung geführte Korrespondenz.
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