Wahlanwaltsgebühren

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Chaos Deluxe
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#1

19.09.2018, 10:54

Hallo Ihr alle,

ich weiß nicht, ob es schon zu diesem Thema ein Tread gibt, ich habe leider nichts gefunden. Meine Frage ist auch eher einfach gestickt.

Wann darf ich Wahlanwaltsgebühren abrechnen? Wenn ich vom Gericht die Info erhalten habe, dass die Einkommensverhältnisse geprüft wurden und Raten gezahlt werden müssen oder muss ich abwarten bis das Gericht mir die Info übermittelt, dass die Raten gezahlt wurden?

Lg und schon mal Danke :)
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Anahid
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#2

19.09.2018, 10:56

Abrechnen kannst Du, wenn Raten bewilligt wurden. Ausgezahlt bekommst Du das allerdings erst, wenn die Raten gezahlt wurden und sich dann ein Betrag, der die gezahlten PKH-Gebühren und Gerichtskosten übersteigt, ergibt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

19.09.2018, 11:04

Merci ...

ich bin davon ausgegangen ich muss gegenüber dem Mandanten unsere Leistung in Rechnung stellen. Heißt also ich rechne gegenüber dem Gericht ab?

Es wurde ein Betrag in Höhe von 665,00 EUR zur Rückzahlung bestimmt und es sollen Raten in Höhe von 200,00 EUR gezahlt werden. Da bleibt ja garantiert nichts übrig, bzw. kann ich mich irgendwo einlesen ohne Dich jetzt mit weiteren Fragen nerven zu müssen?
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Adora Belle
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#4

19.09.2018, 13:49

Welches Gericht? Was ist das für eine Rückzahlungsbestimmung? Wurde die PKH-Entscheidung abgeändert?
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#5

19.09.2018, 16:26

Hallo Adora Belle,

es handelt sich ums Amtsgericht. Wir haben zur Kenntnisnahme ein Schr. an unseren Mandanten erhalten in dem das AG mitteilt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüft wurden und grundsätzlich Raten in Höhe von 395,00 EUR möglich wären. Dann folgt nach §§ 76 FamFG, 115 ZPO die Berechnung, also Selbstbehalt, Mehrbedarf etc. Dann folgt nur noch, dass zur Reduzierung der monatlichen Belastung vorgeschlagen wird, die Rate auf vorbehaltlich 200,00 EUR festzusetzen und welcher Gesamtbetrag zurückzuzahlen ist.

Sorry, wenn ich mich doof anstelle, ich hab seit meiner Ausbildung vor 12 Jahren nicht mehr nach RVG abgerechnet und absolut keine Ahnung von PKH und Wahlanwaltsgebühren. Ursprünglich wurde PKH bewilligt. Vor dem besagten Schreiben wurden wir bzw. unser Mandant nur aufgefordert Unterlagen zur Berechnung hereinzureichen. Mir liegt kein Beschluss über die Aufhebung der PKH vor.
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Adora Belle
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#6

19.09.2018, 16:45

Das Gericht hat berechnet, dass an sich nach den Einkommensverhältnissen jetzt Raten von 395 EUR zu zahlen sind. Aus lauter Nettigkeit bietet es aber an, nur Raten von 200 EUR festzusetzen. In dem Gesamtbetrag müssten Eure §50-Gebühren enthalten sein (und übrigens auch die ursprünglichen PKH-Gebühren). Wenn das Gericht die Gesamtsumme eingezogen hat, erhaltet Ihr den Rest ausgezahlt. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr Eure Vergütung bereits vollständig angemeldet habt.
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#7

19.09.2018, 16:51

Was heißt vollständig angemeldet? Wir haben lediglich nach VKH die Akte abgerechnet und den Betrag von der Gerichtskasse erhalten. Ich habe keine gesonderte Rechnung nach § 50 RVG in der Akte gefunden.
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#8

19.09.2018, 16:53

Also verstehe ich das richtig, dass hier so wie es aussieht versäumt wurde dem Gericht eine neue Rechnung - § 50 RVG - zuzustellen, damit diese in die Aufstellung einfließt und somit die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass eben nur die VKH Gebühren in der Berechnung auftauchen.
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#9

19.09.2018, 16:54

Ich fühl mich grad echt wie ein Azubi an seinem ersten Tag :oops:
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#10

19.09.2018, 17:31

An sich fordert das Gericht dazu auf, die weitere Vergütung nach §50 anzumelden. Gibt es eine solche hier überhaupt? Wie hoch war der Streitwert?

Die Nachmeldung ist jederzeit möglich, solange nicht die Frist nach Aufforderung abgelaufen ist.
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