Beschränkung Vollmacht um Überprüfungsverfahren PKH/VKH auszuschließen

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#21

19.09.2018, 11:34

Der letztere Fall ist aber kein Grund für die Aufhebung der PKH. Dann würde nur eine Ratenzahlung (oder Einmalzahlung) angeordnet und das Gericht zieht die weitere Vergütung des beigeordneten RA mit ein.
Aufgehoben wird in aller Regel wegen mangelnder Mitwirkung.
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#22

19.09.2018, 12:47

Ich kann nicht so recht nachvollziehen, weshalb eine anwaltliche Vertretung immer meint, sich aus dem Überprüfungsverfahren heraushalten zu können/wollen. Nach BGH ist diese ausdrücklich der Ansprechpartner, wenn sie von Anfang an am Verfahren beteiligt war. Da gibt es dann kein Heraushalten und auch keine Mandatsniederlegung. Wirkt sie nicht mit, kann das u.U. noch fix Ärger geben. Sie hat sich ggf. auch um die Ermittlung der Parteianschrift zu bemühen und bekommt dafür die Auslagen erstattet. So wird es in meinem Beritt auch ständig gehandhabt. Dass sich daran was geändert haben soll, ist mir nicht geläufig, von Brandenburg mal abgesehen. Auf die Mehrarbeit und mangelnde Bereitschaft zur Tätigkeit kommt es in keiner Weise an.
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#23

19.09.2018, 12:59

... hat geschrieben:
19.09.2018, 11:34
Der letztere Fall ist aber kein Grund für die Aufhebung der PKH. Dann würde nur eine Ratenzahlung (oder Einmalzahlung) angeordnet und das Gericht zieht die weitere Vergütung des beigeordneten RA mit ein.
In den wenigen PKH-Fällen, die wir hier haben, melde aber ich z.B. bei einer PKH ohne Raten in der PKH-Liquidation ausschließlich die PKH-Gebühren und keine Wahlanwaltsgebühren an. Wie soll also das Gericht die dann mit einziehen? Also müsste ja dann bei jeder PKH-Liquidation die Wahlanwaltsvergütung mit angegeben werden. Nur beißt sich dann hier irgendwo der Hund in den eigenen Schwanz. Mit Einschränkung der Vollmacht will ich mit der Nachprüfung nichts zu tun haben; wenn aber plötzlich Geld eingezogen wird oder so, will ich meine Wahlanwaltsgebühr aber dann durch die Staatskasse mit eingezogen bekommen? Kann ja dann auch nicht sein. Ist aber meine ganz persönliche Meinung, die ja nicht unbedingt jeder teilen muss. ;)
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#24

19.09.2018, 13:38

13 hat geschrieben:
19.09.2018, 12:47
Ich kann nicht so recht nachvollziehen, weshalb eine anwaltliche Vertretung immer meint, sich aus dem Überprüfungsverfahren heraushalten zu können/wollen. Nach BGH ist diese ausdrücklich der Ansprechpartner, wenn sie von Anfang an am Verfahren beteiligt war.
In den von Dir in Bezug genommenen Entscheidungen geht es immer darum, ob die Aufhebung rechtens war, ohne dass an den RA zugestellt wurde. Es soll nicht - zu Ungunsten des Betroffenen - der RA vom Gericht aus dem Überprüfungsverfahren herausgehalten werden. Die Stoßrichtung ist doch eine ganz andere. Ich kann deshalb nicht nachvollziehen, wieso diese Entscheidungen immer wieder dafür herangezogen werden, dem RA Pflichten aufzuerlegen, die er m.E. eben nicht hat, bzw. für die er den Auftrag nicht annehmen muss.

Auslagenerstattung dürfte übrigens die Ausnahme sein. Bei vielen Gerichten wird halt die EMA gleich selbst erledigt.
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#25

19.09.2018, 13:45

Anahid hat geschrieben:
19.09.2018, 12:59
In den wenigen PKH-Fällen, die wir hier haben, melde aber ich z.B. bei einer PKH ohne Raten in der PKH-Liquidation ausschließlich die PKH-Gebühren und keine Wahlanwaltsgebühren an. Wie soll also das Gericht die dann mit einziehen? Also müsste ja dann bei jeder PKH-Liquidation die Wahlanwaltsvergütung mit angegeben werden.
Genau so läuft es. Bei Werten über 4.000,00 € wird die WA-Vergütung immer vorsorglich mit angemeldet. Ansonsten wird der RA aber auch von der Staatskasse aufgefordert, die Vergütung nach §50 mitzuteilen. Wenn er das dann nicht innerhalb der Frist tut, verfällt diese.

Es ist doch auch nicht so, dass man sich aussuchen kann, ob die Staatskasse die Gebühren einzieht oder nicht. Das ist eben nach dem Gesetz so vorgesehen, weil der RA über die Sperrwirkung der PKH selbst daran gehindert ist. Was das mit dem Überprüfungsverfahren zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.

Da der RA auch Betroffener der Änderungsentscheidungen ist, werden ihm diese vom Gericht mitgeteilt. Das heisst aber nicht, dass er über das Mandat hinaus noch 4 Jahre lang für lau den Mandanten vertreten muss (wobei die Vertretung ja im Wesentlichen darin besteht, Papiere weiterzuleiten).
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#26

19.09.2018, 16:09

Adora Belle hat geschrieben:
19.09.2018, 13:45
Es ist doch auch nicht so, dass man sich aussuchen kann, ob die Staatskasse die Gebühren einzieht oder nicht. Das ist eben nach dem Gesetz so vorgesehen, weil der RA über die Sperrwirkung der PKH selbst daran gehindert ist. Was das mit dem Überprüfungsverfahren zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.
Bei PKH ohne Ratenzahlung wäre es normal so: Du machst Deine PKH-Liquidation und gut ist. Egal, wie hoch der Streitwert ist. Erst durch das Überprüfungsverfahren kommt doch raus, ob hier ggf. eine Änderung der damaligen PKH-Bewilligung zu erfolgen hat; ob diese nun in der Aufhebung der PKH, Anordnung einer Ratenzahlung oder sogar Anordnung einer Einmalzahlung liegt, bleibt jetzt mal dahingestellt. Erst dann ist doch auch klar, ob Du über die PKH-Gebühren hinaus, vielleicht weitere Ansprüche hast.

Diese Überprüfung wird ja wohl auch nur in Fällen ohne Ratenzahlung oder mit geringer Ratenzahlung (wo halt die Raten nicht ausreichen werden, um alle Verfahrenskosten auszugleichen) angeordnet. Und genau das sind die Fälle, in denen Dir überhaupt ein weiterer Gebührenanspruch entstehen kann, von dem Dir bis dahin gar nicht bekannt ist.

Und genau das bringt mich zu meiner Auffassung, dass man sich nicht nur die Rosinen picken kann. Entweder nehme ich an dem Überprüfungsverfahren teil und erhalte so ggf. weitere Gebühren oder ich schließe das halt grundsätzlich aus, dann habe ich aber auch immer nur Anspruch auf die einmal gezahlten PKH-Gebühren, und zwar unabhängig davon, ob hier ein Streitwert von über 4.000,00 € im Raum steht oder nicht. Wenn ich also einschränken will, dann aber grundsätzlich. Es wäre ja wohl auch nicht ok, wenn bei Verfahren bis 4.000,00 € die Vollmacht eingeschränkt wird (eben weil der Anwalt damit später keine Arbeit mehr haben will und für ihn ja ohnehin keine höheren Gebühren im Raum stehen) und bei Verfahren über 4.000,00 € schränkt man dann die Vollmacht nicht ein, um so dann ggf. durch das Nachprüfungsverfahren einen höheren Gebührenanspruch zu erzielen.

Mit gehangen, mit gefangen. Entweder muss ich bei allen PKH-Mandaten am Überprüfungsverfahren teilnehmen und Schriftverkehr weiterleiten oder ich kann in allen PKH-Mandaten, und zwar ohne Einschränkung, die Mitwirkung am Überprüfungsverfahren ablehnen, verzichte damit aber auch gleichzeitig auf ggf. entstehende höhere Gebührenansprüche . Wenn ich lese, wieviel Arbeit das zu sein scheint, den Schriftverkehr weiterzuleiten, dass schon mehrere Gerichte über die Pflicht eines Anwalts zur Mitwirkung am Überprüfungsverfahren entscheiden mussten, dann wäre es wohl besser, es gäbe eine Gesetzesänderung, wonach dem Rechtsanwalt grundsätzlich nur Gebühren aufgrund der im Verfahren erfolgten PKH-Bewilligung zustehen. Dann kann das Gericht die Nachprüfung ohne Anwaltsbeteiligung ausführen, um so ggf. das Geld für die Staatskasse zurückzuholen und der Anwalt hat mit nichts mehr zu tun. Ein ggf. späterer Anspruch auf höhere Gebühren dadurch, dass der Mandant wieder arbeitet oder eine Erbschaft angetreten hat oder was auch immer fällt damit automatisch weg. Ich denke, da gibt es allerdings wieder eine Menge Anwälte, die das so nicht akzeptieren wollen.

Aber wie gesagt, das ist meine persönliche Meinung.
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#27

19.09.2018, 16:29

Aus den Gründen des OLG Nürnberg zum Einwand "für lau":
Dass das VKH-Überprüfungsverfahren zum selben Rechtszug wie das Ausgangsverfahren gehört, hat der BGH zwischenzeitlich klar entschieden (BGH, FamRZ 2011, 463 Rn. 19 ff.; FamRZ 2016, 1259 Rn. 6 ff.). Mit der Vergütung des RA für seine Tätigkeit im Hauptsacheverfahren ist daher auch seine Tätigkeit im Rahmen der VKH und des Überprüfungsverfahrens nach § 120a ZPO abgegolten, § 15 II RVG.

Wer mit der Brandenburger Entscheidung durchkommt, mag gerne so verfahren. Bei "meinen" Gerichten ist das eben nicht der Fall und ich halte das auch nicht für korrekt. Hoffen wir auf eine gerichtliche Klärung, die überzeugender ist als Brandenburg.
Zuletzt geändert von 13 am 19.09.2018, 16:34, insgesamt 1-mal geändert.
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#28

19.09.2018, 16:34

Nochmal: Die Gerichte entscheiden regelmäßig nicht darüber, ob der RA zur Mitwirkung verpflichtet ist, sondern darüber, ob die Auslassung des RA im Überprüfungsverfahren einen Aufhebungsbeschluss unzulässig werden lässt. Diese Frage stellt sich gar nicht, wenn der RA dafür ausdrücklich nicht mandatiert ist.

Ich verstehe ehrlich gesagt überhaupt nicht, wieso das so emotional belegt ist. Es geht nicht um Rosinenpickerei. Der RA ist nun mal einerseits Bevollmächtigter des Mandanten im Hauptverfahren, und andererseits ist er als PKH-Anwalt gezwungenermaßen beteiligt im PKH-Verfahren, soweit es um seine PKH-Vergütung geht. Dass er zudem auch den Mandanten im PKH-Verfahren vertritt, kann so sein, muss aber nicht. Es besteht dafür nach dem Gesetz ausdrücklich kein Anwaltszwang. Wer dem RA eine irgendwie geartete moralische Pflicht diesbezüglich auferlegen will, der übersieht, dass es sich ohnehin schon um einen "Dienst am Staat" zu verminderten Gebühren handelt. In Feldern mit wenig PKH/VKH mag das klargehen. In anderen Rechtsgebieten muss man diese Mandate irgendwie quersubventionieren. Und da stellt sich nun mal die Frage, wie man Abwicklungstätigkeiten, die nicht zum eigentlichen Mandat gehören, rationalisieren/vermeiden/auslagern kann.

Edit: Meine Antwort ging im Wesentlichen an @Anahid, aber nun hat sich @13 noch dazwischengeworfen. ;)
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#29

19.09.2018, 16:38

Adora Belle hat geschrieben:
19.09.2018, 16:34

Edit: Meine Antwort ging im Wesentlichen an @Anahid, aber nun hat sich @13 noch dazwischengeworfen. ;)
I'm very sorry. ;)
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#30

19.09.2018, 18:49

Ich verstehe durchaus, dass man Arbeiten vereinfachen, wenn nicht sogar vermeiden möchte. Dass ein Anwalt als PKH-Anwalt (zumindest bei einem Streitwert über 4.000,00 €) weniger verdient, als der Wahlanwalt ist gar keine Frage. Und wer Rechtsgebiete mit viel PKH-Anteil, wie z.B. Familienrecht, macht, der wird öfter mal nur den geringen Streitwert erreichen und hat sich dann trotzdem mit dem Nachprüfungsverfahren herumzuschlagen. Ich versteh das durchaus.

Aber es gibt halt auch die anderen Fälle, in denen der Streitwert weit über 4.000,00 € liegt. Wenn da die PKH abgeändert wird, kann für den Rechtsanwalt durchaus ein lukratives Geschäft daraus werden. Dass die Fälle vielleicht nicht so oft vorkommen, wie die Fälle, in denen man für Lau im Nachprüfungsverfahren tätig wird, mag durchaus sein. Kann ich aufgrund der wenigen PKH-Sachen nicht beurteilen. Darum stimme ich Dir durchaus zu: wenn eine Gegenüberstellung der Nutzen/Lasten ergibt, dass trotz der paar Fälle, wo der Rechtsanwalt dann quasi nachliquidieren kann, insgesamt immer noch ein Minus beim Anwalt verbleibt, dann sollte eine Beteiligung des Anwalts am Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Aber dann eben in allen Fällen, z.B. durch eine Gesetzesänderung.

Das hat nichts mit Emotionalität zu tun, sondern ist für mich eine logische Konsequenz. Denn entweder ist der Anwalt am Nachprüfungsverfahren beteiligt oder eben nicht. Ein Ausschluss des Nachprüfungsverfahrens in einer Vollmacht würde aber bedeuten, dass sich der Anwalt aussuchen kann, in welchem Verfahren er denn beteiligt sein will und in welchem nicht. Und das habe ich mit Rosinenpicken gemeint. Sowas kann nach meiner Rechtsauffassung nicht angehen.
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