Beschränkung Vollmacht um Überprüfungsverfahren PKH/VKH auszuschließen

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Feldhamster
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#1

18.09.2018, 09:22

Hallo,

wir haben sehr viele PKH/VKH-Mandate und dementsprechend viele Schreiben im Überprüfungsverfahren. Um diese Anzahl zu reduzieren, überlegen wir, unsere Vollmacht zu beschränken nur auf Vertretung im Hauptverfahren und das Überprüfungsverfahren auszuschließen.

Hat hier jemand Erfahrung mit so einer Beschränkung in der Vollmacht?
Reduzieren sich dadurch tatsächlich die Schreiben im Überprüfungsverfahren?
Teilt ihr diese Beschränkung den Gerichten explizit mit? Falls ja, wann? Während des Hauptverfahrens oder erst wenn die Überprüfungsschreiben eintreffen?

Danke für eure Antworten!
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Adora Belle
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#2

18.09.2018, 09:33

Das funktioniert m.E. nicht, weil Ihr über die Beiordnung automatisch im Überprüfungsverfahren beteiligt seid. Jedenfalls, soweit bereits der PKH-Antrag durch den RA gestellt wurde, sagt das BAG. Es müsste der PKH-Antrag ohne Beteiligung des RA gestellt werden. Klappt m.E. nur, wenn man sich die 1,0 VG 3335 bezahlen lässt und dafür einen Klageentwurf fertigt, den der Mandant dann selbst beim Gericht mit PKH-Antragsunterlagen einreicht. Oder im Sozialrecht, wo fristwahrend Klage erhoben werden kann.
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#3

18.09.2018, 09:48

Nach OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2013 – 9 WF 209/13, soll Beschränkung zulässig sein.

An die Damen und Herren Rechtspfleger hier im Forum:
bitte auch äußern
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#4

18.09.2018, 09:55

Den Beschluss kannte ich nicht, danke dafür. Habt Ihr denn praktische Erfahrungen mit der Beschränkung? Ich hatte damals auch dran rumüberlegt, aber letztlich nicht konsequent durchgezogen. Vllt versuch ich das jetzt doch mal.
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#5

18.09.2018, 10:26

Wir haben von dem Beschluss auch erst vor ein paar Tagen erfahren, daher kamen wir ja auf die Idee.

Also nochmal an alle:
Wenn jemand Erfahrung mit so einer Beschränkung hat, bitte erzählen.
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#6

18.09.2018, 11:04

Ich hab mal nebenan gefragt, vielleicht lässt sich doch ein RPfl dazu hinreißen, seine Erfahrungen mitzuteilen.
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#7

18.09.2018, 15:33

Ich habe persönlich keine praktischen Erfahrungen mit der Fragestellung. Nach höchstrichterliche Rechtsprechung besteht die Vollmacht grundsätzlich fort. Und da in aller Regel die Prozessvollmacht nicht in der Akte ist, muss ich ohnehin vom Normalfall ausgehen.

Ich halte jedoch die Ausführungen des OLG Brandenburg auf den ersten Blick für nachvollziehbar. Da nach §13 RpflG kein Anwaltszwang im Verfahren vor dem Rpfl. bestehen kann, dürfte insoweit §83 II ZPO Anwendung finden. Allerdings müsste dann natürlich dem Gericht immer die Vollmacht (bzw. der Mangel dieser) nachgewiesen werden.
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#8

18.09.2018, 15:44

Genau. Man müsste in jedem Verfahren mit PKH/VKH zu gegebenem Zeitpunkt die beschränkte Vollmacht einreichen. Am besten ja schon mit PKH-Antragstellung.
...
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#9

18.09.2018, 15:55

Adora Belle hat geschrieben:
18.09.2018, 15:44
Genau. Man müsste in jedem Verfahren mit PKH/VKH zu gegebenem Zeitpunkt die beschränkte Vollmacht einreichen. Am besten ja schon mit PKH-Antragstellung.
Genau.
Ich würde aber vermuten, dass man zumindest zu Beginn, damit rechnen muss, dass die Rpfl. dies nicht mitbekommen und dennoch dem RA zustellen. Aber dann könnte man auf die bei den Prozessakten befindliche Vollmacht bezugnehmend miteilen, dass keine Vertretung möglich ist. Das sollte sich mit der Zeit zumindest bei den heimischen Gerichten aber einpendeln.
Wenn die Vollmacht nicht vorliegt würde ich aber davon ausgehen, dass die Zustellung zumindest bis dahin wirksam wären.
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#10

18.09.2018, 16:01

Auf jeden Fall. Das führt das Gericht ja auch aus - im Zweifel volle Vollmacht.
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