Nachprüfung VKH - Schreiben an Mandant?

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Adora Belle
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#21

23.09.2018, 12:59

Oh nein, wir sind nicht verkracht. :knutsch

Ich meine mit der Emotionalität auch gar nicht Dich im Speziellen, sondern ganz allgemein - es wird hier von vielen auf meiner "Gegenseite" zur Begründung ausschließlich mit dem Geschmäckle argumentiert, das Du jetzt auch wieder bringst. Das ist aber keine Rechtsgrundlage, um zu entscheiden, ob ich mein Mandat entsprechend aussuchen/beschränken darf oder nicht. Gesetzliche Grundlagen habe ich halt noch nicht gelesen. Und auch keine Entscheidungen, die darauf Bezug nehmen.

Ich habe bisher keine Erfahrung mit der beschränkten Vollmacht. Bisher stelle ich mich ja nicht quer, sondern leite weiter. Allerdings habe ich auch bisher keine EMA gemacht. Weil ich es nicht musste. Wenn ich keine aktuelle Adresse hab und meine Post kommt zurück, teile ich das dem Gericht mit. Ich wurde noch nie aufgefordert, auf eigene Kosten die EMA anzufragen. Entweder mir wird die neue Anschrift mitgeteilt, oder es ist danach gar nichts mehr passiert.

Wie die beschränkte Vollmacht sich nun tatsächlich auswirkt, werde ich erst in Zukunft herausfinden.
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NORTHERN DINO
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#22

23.09.2018, 15:34

Fein, dass wir nicht verkracht sind. Frohlocket! :yeah

Hier das Schreiben an unsere RAe ./. EB, wenn das Überprüfungsverfahren eingeleitet wird (noch bezogen auf die ZPO a.F.):

In pp.

ist d. # durch Beschluss des Amtsgerichts # vom #
Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Das Gericht hat zu prüfen, ob sich die für die PKH-Bewilligung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich geändert haben (§ 120 IV ZPO; vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2001 – 18 WF 160/01).

Es wird daher gebeten, über etwaig eingetretene Änderungen namens der Partei entsprechende Erklärungen abzugeben oder alternativ den anliegenden Vordruck wahrheitsgemäß ausfüllen zu lassen. Erforderliche Belege sind, soweit diese dem Gericht noch nicht vorliegen, beizufügen.

Sollte eine Änderung nicht erfolgt sein, ist eine entsprechende formlose Mitteilung ausreichend.

Rückmelde-Frist: 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
Eine Nichtbefolgung dieser Aufforderung hat zur Folge, dass das Gericht gezwungen ist, die gewährte PKH zu widerrufen (§§ 120 IV, 124 Nr. 2 ZPO).
Dadurch würde der hier offen stehende Betrag von zzt. insgesamt

###,## €

zuzüglich etwaiger weiterer Kosten für dieses Prüfungsverfahren fällig und die sofortige Einziehung durch die Landeskasse angeordnet werden, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung.

Darüber hinaus kann der Prozessbevollmächtigte sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen seine Wahlanwaltsvergütung gegen die Partei geltend machen.

Ergeben sich von Gerichtsseite keine Änderungen, wird von einer entsprechenden Benachrichtigung abgesehen.

Information:
Die Zustellung dieser Aufforderung an d. Prozessbevollmächtigten der PKH-Partei - hat ihre Grundlage in den Beschlüssen des BGH v. 08.12.2010 – XII ZB 40/09 = juris und v. 08.09.2011 – VII ZB 63/10 = MDR 2011, 1314 = Rpfleger 2012, 33 = FamRZ 2011, 1867 = juris, wonach auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der PKH (§§ 120 IV, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gem. § 172 I ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, wenn dieser die Partei bereits im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten hatte (vgl. auch: OLG Hamm, Beschl. v. 30.07.2007 – 2 WF 9/07 = juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.02.2011 - 8 WF 17/11 = juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2008 – 10 WF 223/08 = FamRZ 2009, 1426 = juris; OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2011 - 6 W 149/11 = n.v.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2012 – 9 WF 58/12 = FamRZ 2012, 1321 = juris; LAG Köln, Beschl. v. 28.11.2014 – 11 Ta 291/14 = juris).

Das Verfahren nach § 120 IV ZPO gehört noch zum Rechtszug (s. hierzu ausführlich BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09 = MDR 2011, 183 unter Darstellung der gegensätzlichen Meinungen; so auch im Anschluss BGH, Beschl. v. 08.09.2011 – VII ZB 63/10 = MDR 2011, 1314; so bereits vorher BAG, Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06 = juris) und beinhaltet somit u.a. auch die u.U. notwendigen Schritte zur Ermittlung der aktuellen Anschrift der Partei (LAG Hamm, Beschl. v. 13.03.2014 - 5 Ta 55/14 = n.v.). Auslagen hierfür sind durch die bewilligte PKH gedeckt.
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#23

23.09.2018, 15:44

Da es auch bei uns (vor allem auswärtige) RAe gab, die mit der Verfahrensweise nicht einverstanden waren, hier dann das 2. Schreiben, um die RAe zu überzeugen:
In pp.

wird auf das dortigen Schreiben vom # Folgendes mitgeteilt:

Die dortige Ansicht ist aus den nachfolgenden Gründen mit Irrtum behaftet:

Der VII. Zivilsenat des BGH hat die Rechtsansicht des XII. Senats bestätigt (BGH, Beschl. v. 08.09.2011 – VII ZB 63/10 = MDR 2011, 1314 = Rpfleger 2012, 33 = FamRZ 2011, 1867 = juris. Darüber hinaus haben statt vieler die OLGe Celle, 2x Stuttgart, 2x Brandenburg, Hamm, das BAG und das LAG Hamm diese Ansicht gestützt.

Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass in dem hiesigen Beritt nach Maßgabe des BGH verfahren wird, weil anderenfalls Fristen nicht in Gang gesetzt werden. Auf die Begründungen der BGH-Entscheidungen wird verwiesen. Da sich die Prozessvollmacht des/der PB auch auf das Überprüfungsverfahren erstreckt, kann er sich dem nicht durch eine Mandatsniederlegung entziehen; vielmehr muss er gem. § 48 BRAO entpflichtet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.06.2010 - 1 Ta 99/10 = juris). Eine Entpflichtung von der PKH-Beiordnung ist der Gerichtsakte nicht zu entnehmen, daher greift auch das Argument nicht, die Bevollmächtigung gelte nicht für das Verfahren nach § 120 IV ZPO. Die dem bevollmächtigten Anwalt erteilte Vollmacht wirkt über die Beendigung des Hauptsacheverfahrens hinaus fort. Daraus folgt, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 IV 2 ZPO wirksam nur an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet werden kann (LSG NRW, Beschl. v. 22.04.2013 – L 7 AS 512/13 B = juris). Das Überprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug und ist von der Beiordnung/Bevollmächtigung erfasst. Es ist ähnlich wie ein Wiederaufnahmeverfahren ein Annexverfahren zum Ursprungsverfahren (hier: Verfahren über die Bewilligung von PKH), so dass sich die von der Partei erteilte Prozessvollmacht auch auf das Überprüfungsverfahren erstreckt (BGH, Urt. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09 = MDR 2011, 183 f. = juris Rn. 16).

Auch wenn die Sache wie vielerorts bei der Anwaltschaft als lästig und arbeitsintensiv empfunden wird, ist es Aufgabe des Bevollmächtigten, sich ggf. um die neue Anschrift der Partei zu bemühen. Eine Abwälzung der Maßnahmen auf das Gericht kommt insoweit nicht in Betracht und deshalb ist eine zusätzliche Zustellung der Anfrage/Entscheidung an die Partei in allen genannten Entscheidungen auch nicht vorgesehen bzw. tunlich. Dass diese Ansicht des BGH auf Unwillen in der Anwaltschaft stößt, ist hinreichend bekannt. Dazu ein Zitat aus dem "Beck-blog" des RA Dr. Hans-Jochem Meyer (u.a. Co-Kommentator bei <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>) bereits vom 18.01.2011:

Die umstrittene Frage, ob bei gewährter PKH bei der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten nach Abschluss des Verfahrens die Aufforderung zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beschluss, durch den nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für dieses Verfahren bewilligte PKH gem. §§ 120 IV, 124 ZPO aufgehoben wird, der Partei persönlich oder deren (früheren) PB zugestellt werden müssen, hat der BGH im Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 40/09, dahingehend entschieden, dass auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der PKH (§§ 120 IV, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gem. § 172 I ZPO an den PB zu erfolgen haben, wenn dieser die Partei bereits im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten hatte.

Für den PKH-Anwalt bedeutet dies: Noch mehr Arbeit und Aufwand für ein PKH-Mandat trotz der ohnehin gegenüber der WA-Vergütung in vielen Fällen stark reduzierten Honorierung, weitere Auslagen für EMA-Anfragen und ähnliches, weil nach Beendigung des Mandats nach der neuen Anschrift des früheren Mandanten gefahndet werden muss...


Es kann dem Gericht unzweifelhaft nicht angelastet werden, wenn es sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Eine andere Ansicht hätte im Rechtsmittel-Verfahren auch keine Aussicht auf Erfolg. Es verbleibt daher bei der Verfügung vom # und den damit verbundenen Obliegenheiten
an den Parteivertreter.

Ergänzend hierzu noch die nachfolgende aktuelle Rechtsprechung des
LAG Hamm, Beschl. v. 13.03.2014 - 5 Ta 55/14 = n.v. (auszugsweise aus den Gründen):

Dem steht nicht entgegen, dass dem Klägervertreter eine Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten nicht möglich war. Wie sich aus den Schreiben des Klägervertreters ergibt, hat er sich trotz der Hinweise des Gerichtes, dass die Ermittlung der Anschrift seines Mandanten von ihm vorzunehmen ist, zunächst damit begnügt, eine postalische Zustellung zu versuchen ohne etwa über das Einwohnermeldeamt zu versuchen, eine neue Wohnanschrift des Klägers zu ermitteln. Dies wäre aber innerhalb seines weitergehenden Mandates seine Obliegenheit gewesen.

Die Aufrechterhaltung des Kontaktes ist Sache der Partei und ihres Prozessbevollmächtigten. Auch der Gesetzgeber teilt die Auffassung, dass es nicht Sache des Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung umfangreiche Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibes der Partei anzustellen, wie sich bereits aus § 120 a Abs. 2 S. S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F., die eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe begründen, wenn die Partei eine Adressenänderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Es gehört zum Wesen des PKH-Verfahrens, dass dieses bei Bewilligung einen Überprüfungszeitraum nach sich zieht. Dies ist auch dem Rechtsanwalt der antragstellenden Partei bewusst, da es der als bekannt zu unterstellenden Rechtslage entspricht.

Dem steht aus Sicht des Prozessbevollmächtigten einer bedürftigen Partei gegenüber, dass er für die aus dem Verfahren erwachsenden Gebühren über einen solventen Schuldner in Form der Staatskasse verfügt. Dass in der Folge dann ggf. Kosten durch Anfragen bei dem Einwohnermeldeamt entstehen können, ist diesem Umstand geschuldet.


Bei Aufrechterhaltung der dortigen Ansicht muss die PKH nach Ablauf der gesetzten Frist wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 13.03.2014 – 5 Ta 55/14 = n.v.) aufgehoben werden.
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#24

24.09.2018, 09:16

13 hat geschrieben:
21.09.2018, 12:15
Vergebliche Kosten sind das nicht, denn Auslagen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens können festgesetzt werden. Ich habe etliche KFB erlassen über reine EMA-Kosten etc., z.T. unter 10 €. Das sollte auch kein Problem sein.
Oh okay.. ja... Danke :P
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#25

24.09.2018, 10:21

Besonders das letzte Schreiben bestärkt mich in meiner künftig geplanten Vorgehensweise. Es wird mehrfach darauf Bezug genommen, dass die erteilte Vollmacht auch für das Überprüfungsverfahren gilt, und allein deshalb an den RA zuzustellen ist. Genau an dieser Stelle grätsche ich ja jetzt rein.
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#26

24.09.2018, 11:51

Hoffen wir mal gemeinsam auf eine aussagekräftige Entscheidung.
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#27

24.09.2018, 12:23

Die wesentliche Frage dürfte sein, ob das Überprüfungsverfahren und das Bewilligungsverfahren eine einheitliche Prozesshandlung im Sinne des §83 II ZPO ist.
Dazu sagen die hier schon erwähnten Entscheidungen des BGH und BAG jedoch m.E. nichts aus. Das war in den entsprechenden Fällen auch nicht notwendig, da es um eine andere Fragestellung ging. Dort wurde nur entschieden, dass die Vollmacht vom Grundsatz her auch das Überprüfungsverfahren umfasst. Daraus lassen sich m.E. keinerlei Rückschlüsse auf die Möglichkeit der Beschränkung der Vollmacht ziehen.

Ich tendiere dazu, dass eine Beschränkung möglich ist. Im Hinblick auf die von 13 hier irgendwo zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg könnte man aber auch anderer Auffassung sein.
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#28

24.09.2018, 13:16

13 hat geschrieben:
21.09.2018, 17:18
Anahid hat geschrieben:
21.09.2018, 16:27
Denn es kann nicht die Aufgabe des Rechtsanwalts sein, die Kosten für die Einwohnermeldeamtsauskunft zu zahlen.
Genau das wird bei uns anders gesehen. Und nochmals: Entstehende Kosten sind durch die bewilligte PKH gedeckt.
Heißt ich kann diese Kosten über die PKH erstattet bekommen? weil du sonst geschrieben hast, man kann einen KFB beantragen :kopfkratz
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#29

24.09.2018, 13:27

Soenny hat geschrieben:
24.09.2018, 13:16
13 hat geschrieben:
21.09.2018, 17:18


Genau das wird bei uns anders gesehen. Und nochmals: Entstehende Kosten sind durch die bewilligte PKH gedeckt.
Heißt ich kann diese Kosten über die PKH erstattet bekommen? weil du sonst geschrieben hast, man kann einen KFB beantragen :kopfkratz

So habe ich es zumindest verstanden
booo hat geschrieben:
24.09.2018, 09:16

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#30

24.09.2018, 15:22

Sorry, ungeschickt ausgedrückt :patsch :oops: (PKH-Kosten werden ja auch "festgesetzt").
Gemeint ist, dass die Auslagen durch die PKH abgedeckt sind (siehe auch Beitrag #23 vorletzter Absatz).
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