PKH-Vergütung Zwangsvollstreckung

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#1

27.07.2018, 13:43

:wink1

Ich habe für den Gläubiger Prozesskostenhilfe mit Beiordnung für die ZV erhalten. Nachdem bislang keine Maßnahme zum Erfolg geführt hat, will der Mandant nun, dass wir das Fahrzeug des Schuldners pfänden. Dieser ist Rentner, das Fahrzeug laut Internet noch zwischen 2.500 und 3.000,00 € wert. Die Forderung beträgt derzeit rund 3.000,00 €.

Da die PKH nur dann greift, soweit eine Pfändung nicht von vornherein aussichtslos bzw. mutwillig ist, hatte ich zunächst beim AG angefragt, ob die Kosten der Fahrzeugpfändung gedeckt sind. Dies kann mir das Gericht allerdings anhand meiner bisherigen (eher allgemeinen) Angaben nicht beantworten. Ich sollte dazu (im Vergütungsantrag) besonders vortragen.

Jetzt bin ich mir nicht sicher, wie ich weiter vorgehen soll. Bedeutet das jetzt, dass mir das Gericht im Nachhinein auch sagen kann, dass die Pfändung von vorn herein aussichtslos war und der Mandant dann auf den Kosten der Maßnahme sitzen bleibt? Sollte ich ggf. noch weiter vortragen bevor ich den Auftrag einleite? Vielleicht mache ich mir auch einfach zu viele Gedanken und sollte dem Mandanten die Entscheidung überlassen, ob er das Fahrzeug pfänden will, auch wenn er die Kosten evtl. selbst tragen muss.

Was sagt ihr dazu?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

27.07.2018, 13:49

Ich würde mir Gedanken machen, ob das Fahrzeug überhaupt pfändbar ist. Nur weil der Schuldner Rentner ist, heißt das nicht, dass er nicht auf das Fahrzeug angewiesen ist. Hier z.B. gibt es Orte, wo - wenn überhaupt - 1 x am Tag ein Bus fährt. Ohne Auto wäre man da aufgeschmissen. Und eine Austauschpfändung kann man, da es sich ja wohl schon um eine alte Möhre handelt, getrost sparen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#3

27.07.2018, 16:27

Wenn das Gericht PKH für die Zwangsvollstreckung erteilt, dann erteilt es die normalerweise - zumindest ist es hier im Raum Augsburg so - nur für bestimmte Aufträge, d.h. man muss vorher genau sagen was man pfänden will bzw. wie der Antrag aussehen soll. Hast Du Dir mal die gewährte PKH angeschaut, ob dort nicht eine Beschränkung drin ist? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bewilligung für unzählige Anträge gilt.

Ansonsten sehe ich es wie Anahid.
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#4

30.07.2018, 16:49

Meine Bedenken hinsichtlich der Pfändung des Fahrzeugs hatte ich bereits gegenüber dem Anwalt geäußert. Ich hatte mir nämlich auch mal angeschaut, wo der Schuldner wohnt. Es ist tatsächlich so ein Ort, wo gefühlt nur alle paar Stunden ein Bus fährt. Gibt es denn insoweit Rechtsprechung? Ich habe nämlich in der Kommentierung hinsichtlich der Pfändung des Pkw eines Rentners nichts weiter gefunden.

Mein PKH-Beschluss lautet dahingehend, dass die Bewilligung für die Gesamtheit aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen einschließlich des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft gilt, sofern dies nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und solange die Vollstreckung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk erfolgt. Das Gericht scheint dahingehend sehr freigiebig gewesen zu sein; es hat ja sogar - wider Erwarten - die Beiordnung bewilligt.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#5

31.07.2018, 10:02

In dem Satz "sofern dies nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint" ist ja schon eine Beschränkung drin. Ich würde mich erstmal beim GVZ erkundigen, was er für einen Vorschuss für die Pfändung verlangt, hier ist das meist zwischen 1.000,00 EUR und 2.000,00 EUR, dann müsste noch ein Ersatzfahrzeug (Austauschpfändung) wie Anahid schon sagte zur Verfügung gestellt werden und schwub bist Du schon bei Kosten, so dass der zu erwartende Erlös des vorhandenen Pkw kaum die Kosten übersteigt. Das lohnt sich nicht. Es dürfte unerheblich sein, ob der Schuldner Rentner oder Arbeitnehmer ist, wenn es ein Ort abseits ist, dann benötigt er dies auch für Einkauf und Arztbesuche, das kannst Du nicht komplett ohne Austauschpfändung wegnehmen.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1442
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#6

08.08.2018, 13:33

Sorry, dass ich das Thema noch einmal aufgreife aber - unabhängig davon, ob das Kfz nun überhaupt pfändbar wäre oder nicht - kommen hier noch andere Aspekte ins Spiel, die die Angelegenheit von vornherein aussichtslos machen:

1. Ihr kennt wahrscheinlich den Zustand des Autos nicht, sodass ihr gar nicht realistisch einschätzen könnt, welcher Erlös erzielt werden könnte.
2. Im Rahmen einer Versteigerung wird i.d.R. ein deutlich geringerer Preis als bei einer freihändigen Veräußerung erzielt.
3. Der Erlös wird - selbst wenn dieser die von dir erwähnten 3.000 € erreicht - nicht ausreichen um eure Forderung bzw. die der JuKa zuzüglich der weiter anfallenden Kosten (RA-Gebühren, GVZ-Kosten, Unterbringungskosten usw. usf.) zu befriedigen. Wenn die Kosten in der von Tigerle genannten Höhe anfallen und der Versteigerungserlös unter den 3.000 € liegt (wovon du ausgehen kannst), kommt ohnehin § 803 Abs. 2 ZPO ins Spiel.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#7

09.08.2018, 08:55

Danke für eure Antworten. Ihr habt ja Recht.

Um den Mandanten glücklich zu machen, habe ich aber nochmals beim PKH-Gericht ergänzend vorgetragen. Falls von dort nichts kommt, werde ich den Mandanten mit euren Argumenten hoffentlich davon überzeugen können, den Pkw nicht zu pfänden.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1442
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#8

14.08.2018, 13:36

Wenn euer Mdt. PKH für die ZV benötigt, müsst ihr nicht ihn überzeugen ... Ich würde ihm tatsächlich nur das entsprechende Schreiben des Gerichts übermitteln und mitteilen, dass sich aufgrund dessen die PKH nicht auf die Pfändung/Verwertung des PKW erstreckt und er die Kosten daher entweder aus eigenen Mitteln vorstrecken muss (was er ja offensichtlich nicht kann) oder aber die gewünschte Maßnahme nicht durchgeführt werden kann.

Guck euch doch einfach mal an, was das für ein Ort ist, in dem der Schuldner lebt und wie die Infrastrucktur dort ist ...
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten