PKH für nur einen Mandanten - was ist mit Gerichtskosten?

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
funnybunny1989
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 03.11.2016, 11:00
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#11

11.06.2018, 14:05

Adora Belle hat geschrieben:Es muss entweder die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen werden, oder es muss eine Kostenentscheidung im Vergleich getroffen werden, die der beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung entspricht. Mit anderen Worten - der PKH-Mandant muss Entscheidungsschuldner sein, dann sind die GK von der PKH gedeckt. Wenn der PKH-Mandant freiwillig Kosten übernimmt, dann muss er die, als Übernahmeschuldner, trotz PKH tragen. Die Regelung dazu findest Du in §31 Abs.3 und 4 GKG.
wieder was gelernt :)

noch mal ein herzliches Dankeschön :thx
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#12

11.06.2018, 14:05

:thx Adora Belle
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 281
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#13

11.06.2018, 14:52

Ich gehe davon aus, dass nach dem Sachverhalt und der Frage des Mandanten nur eine Kostenrechnung über den Hälfteanteil Eurer Mandanten ergangen ist. Eure Mandanten haften als Gesamtschuldner gem. § 31 Abs. 1 GKG, wenn sie ( vermute ich mal ) Streitgenossen sind, ergibt sich die Gesamthaftung aus § 32 GKG. Sofern als noch Kosten einzufordern sind, kann der Betrag nur von den beiden NIcht-PKH-Parteien angefordert werden, § 31 Abs. 3 und 4 GKG würden hier einer Einziehung nicht entgegenstehen ( Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, Rd.-Nr. 10 zu § 31 GKG ). Man hätte die Kosten bei der Erstellung der Kostenrechnung eigentlich nach Kopfteilen auf die beiden anderen Gesamtschuldner verteilen müssen oder von einem alleine anfordern. Sofern also die PKH-Partei für noch offene Kosten in Anspruch genommen würde, würde § 122 Abs. 1 ZPO entgegenstehen. Die Kostenforderung verringert sich also wegen der Gesamthaft nicht um das ideelle Drittel der PKH-Partei. Jeder einzelne Eurer Mandanten könnte für den gesamten Hälfteanteil in Anspruch genommen werden ( §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 4 KostVfg. ).

Etwas anderes wäre es, wenn ein Vorschuss der Gegenseite auf die Kostenschuld Eurer Mandanten verrechnet worden wäre, dies wäre beim Vergleich, der nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG erfüllt, möglich, da § 31 Abs. 3 GKG nur den Entscheidungsschuldner nennt. Dann wäre im Wege der Kostenfestsetzung u. U. der Gerichtskostenanteil an den Gegner zu erstatten.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#14

11.06.2018, 14:59

Achja, das hatte ich hier völlig übersehen, es gibt ja mehrere Beklagte.
Antworten